1. Verhandlungstag – Hauptverhandlung gegen Taha Al-J (24. April 2020)

Protokoll: Alexander Schwarz

Am 24. April 2020 wurde das Verfahren gegen den Iraker Tahar Al J., u.a. wegen Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, vor dem Oberlandesgericht Frankfurt eröffnet.

An der Sitzung nahmen neben dem mit fünf Richter*innen besetzten Senat der Angeklagte mit seinen beiden Verteidigern, zwei Vertreter*innen des Generalbundesanwalts (Anna Z. und Christian R.) sowie zwei Vertreter*innen der Nebenklägerin (Natalie von W. und Jörg O.) teil.

Vor Beginn der Hauptverhandlung standen jesidische Betroffene, Aktivist*innen und Journalist*innen sowie Vertreter*innen von NGOs und andere Interessierte vor dem Gerichtsgebäude, um den lange erwarteten Beginn des weltweit ersten Prozesses wegen Völkermord an den Jesiden zu erleben und zu dokumentieren. Pressevertreter*innen und 15 Besucher*innen erhielten schließlich Einlass in Gerichtssaal 165, der aufgrund der Covid 19-Sicherheitsmaßnahmen auf 30 Sitzplätze beschränkt wurde. Zuschauer*innen und Medienvertreter*innen müssen im Sitzungssaal eine Mund-Nase-Maske tragen.

Das Erscheinen des Angeklagten im Gericht – Tahar Al J. verbarg sein Gesicht zunächst hinter dem Aktenordner seines Verteidigers Anwar – war aufwühlend, nicht nur für die Betroffenen auf den Zuschauerbänken. Der Angeklagte wird durch zwei Verteidiger vertreten.

Mit den Worten „Ich klage an“ begann Oberstaatsanwältin Dr. Anna Z. die Verlesung der Anklageschrift:

In ihr wird dem Angeklagten vorgeworfen, sich von 2013 bis 2019 in Syrien, im Irak und in der Türkei als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Islamischer Staat“) beteiligt zu haben. In diesem Zusammenhang soll sich der Angeklagte – so der weitere Vorwurf – zum Nachteil der religiösen Minderheit der Jesiden wegen Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechens ge gen Personen sowie wegen Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und Mordes an einem fünfjährigen jesidischen Mädchen schuldig gemacht haben.

Im Einzelnen soll sich Taha Al-J. spätestens im März 2013 in seinem Heimatland Irak in die Strukturen des sog. Islamischen Staates eingegliedert und fortan mitgliedschaftlich an der Vereinigung beteiligt haben, indem er sich für diese an Kampfeinsätzen beteiligt habe und spätestens ab Anfang 2015 als Leiter des Büros für „Schariagemäße Geister- austreibung“ in Rakka/Syrien tätig gewesen sei. In dieser Funktion soll er mehrfach das durch den sog. Islamischen Staat geführte Frauenhaus „Bait Al Muhajerat“ aufgesucht und mit den dort untergebrachten Frauen Sitzungen durchgeführt haben. Im September 2015 sei er in die Türkei eingereist, wo er in Samsun Frauen in einer Unterkunft der Vereinigung untergebracht und betreut haben soll. Schließlich soll der Angeklagte im Juli 2018 seine Bereitschaft erklärt haben, für den sog. Islamischen Staat Sprengvorrichtungen jeder Art anzufertigen und ein „IS“-Mitglied in seinem Haus in der Türkei im Umgang mit Sprengstoff zu unterweisen.

Dem Angeklagten wird ferner vorgeworfen, Ende Mai/Anfang Juni 2015 eine der religiösen Minderheit der Jesiden angehörende Frau und deren fünfjährige Tochter als Sklavinnen gekauft zu haben. Diese sollen gemeinsam mit weiteren jesidischen Frauen und Kindern auf einem „IS“-Stützpunkt in Syrien als Sklavinnen zum Verkauf angeboten worden sein, nachdem sie zuvor nach einem zur Unterdrückung und Vernichtung der jesidischen Religion durchgeführten gezielten Angriff des „IS“ auf die Region Sindjar in der Nähe ihrer Heimatstadt Kocho im Norden des Iraks Anfang August 2014 von Mitgliedern des Islamischen Staates gefangengenommen und in der Folge als Sklavinnen von „IS“-Mitgliedern mehrfach ge- und verkauft worden seien.

Taha Al-J. habe beabsichtigt, mit dem Ankauf der beiden Jesidinnen und deren Versklavung – neben erstrebten Annehmlichkeiten in seinem Haushalt – die religiöse Minderheit der Jesiden im Einklang mit den Zielen des Islamischen Staates zu vernichten. Der Angeklagte soll die beiden Jesidinnen Ende Juni/ Anfang Juli 2015 in seinen Haushalt nach Falludscha gebracht haben, den er mit der gesondert Verfolgten Jennifer W. geführt haben soll. Dort soll er Mutter und Tochter bis spätestens September 2015 gefangen gehalten haben. Während der Gefangenschaft habe er sie zur Verrichtung von Hausarbeit und zur Befolgung streng islamischer Glaubensregeln gezwungen. Überdies sollen beide nur unzureichend mit Nahrungsmitteln versorgt und wiederholt u.a. in Form von Schlägen „bestraft“ worden sein.

Zwischen Ende Juli und September 2015 soll es etwa zur Mittagszeit zu einer weiteren Strafaktion gegenüber Mutter und Kind gekommen sein. Da das Kind im Haus auf eine Matratze uriniert habe, soll Taha Al-J. hierüber derart in Rage geraten sein, dass er zunächst die Mutter dazu veranlasst habe, barfuß nach draußen in den Hof zu treten. Aufgrund der zu dieser Zeit in Falludscha laut Anklage herrschenden Temperaturen von bis zu 50 Grad Celsius im Schatten habe die Mutter große Schmerzen an den Füßen erlitten. Nachdem sie nach etwa einer halben Stunde wieder das Haus betreten habe, soll der Angeklagte das Kind herbeigerufen haben, um es ebenfalls zu bestrafen.

Der Angeklagte soll das geschwächte Kind, das nach seiner Mutter gerufen habe, ungeschützt vor der Sonne an ein Fenster gefesselt haben, in Folge dessen es verstorben sein soll.

Nach der Verlesung der Anklage belehrte der Vorsitzende den Angeklagten, dass es ihm freistehe, sich zur Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Der Angeklagte ließ sich weder zur Person noch zur Sache ein.

Der Vorsitzende unterbrach nachfolgend die Hauptverhandlung. Diese wird am 27.04.2020 um 10:00 Uhr fortgesetzt werden. Für diesen Verhandlungstag ist die Vernehmung eines Zeugen (Polizeibeamten) geplant.

Die Sitzungen des Senats werden jeweils im Saal 165 des Gerichtsgebäudes C, Konrad-Adenauer-Straße 20, 60313 Frankfurt am Main, stattfinden.

KOMMENTAR (Alexander Schwarz):

Die Anklage beschreibt auch die politische Situation im Irak und die Rolle des „Islamischen Staates“. Das Gericht wird – so ist zu hoffen – auch dem genozidalen Kontext nachgehen, in dem die Verbrechen begangen worden sind, schließlich war der Angeklagte Teil eines Systems. Es geht um die jahrelange, weitverbreitete und systematische Folter, sexualisierte Gewalt, Vergewaltigung, (sexuelle) Versklavung, Zwangsheirat und Tötung von Menschen, befehligt und durchgeführt von Mitgliedern des „Islamischen Staates“.

Für eine differenzierte Ermittlung des an der jesidischen Religionsgemeinschaft begangenen Völkermordes wird entscheidend sein, ob das Verfahren die genozidale Strategie des IS umfassend und unter Einschluss einer Gender-Perspektive analysiert. Dabei geht es auch um die Frage,  ob die massenhaft und systematisch begangenen Vergewaltigungen und andere Formen sexualisiserter Gewalt an jesidischen Frauen Teil dieses Völkermords waren. Vergewaltigungen sind zwar nicht Teil der Anklage, könnten aber im Rahmen der Genozidermittlungen herausgearbeitet werden. Das Gleiche gilt für die Tatbestände sexuelle Sklaverei, Zwangsheirat und den Tatbestand der „geschlechtsbezogenen Verfolgung“.

Wir setzen uns ein für eine strafrechtliche Abbildung der geschlechtsbezogenen Gewalt an jesidischen Frauen. Dabei könnte der wegen Sklaverei an einer jesidischen Frau und ihrer Tochter angeklagte Taha Al J. zusätzlich wegen „geschlechtsbezogener Verfolgung“ angeklagt werden. Diesen Tatbestand sieht das deutsche Völkerstrafgesetzbuch seit 2002 explizit vor.

Die angeklagten Handlungen schließen zwar nach den Erkenntnissen der Bundesanwaltschaft keine unmittelbaren sexuellen Handlungen mit ein, der Täter betrachtete die Frau und das Mädchen aber offenbar als sein „Eigentum“ und übte so männlich begründete Herrschaftsgewalt über die Frauen aus. Die geschlechtshierarchische Dimension solcher Verbrechen dürfte unverkennbar sein.

Damit Sexualverbrechen angemessene Beachtung finden, müssen differenzierte Ermittlungen erfolgen, die zu einer möglichst effektiven Anwendung des völkerrechtlichen Sexualstrafrechts verhelfen. Wird bereits zu Beginn der Ermittlungen die hohe Zahl von Sexualverbrechen mitgedacht, bestehen ernsthafte Chancen, die häufig beklagte Gender-Blindheit im Rahmen völkerstrafrechtlicher Verfahren abzubauen.

2. Februar 2022