FDLR Prozess Stuttgart

Flüchtlingscamp für Ruander in Ost Zaire

Beitragsbild: Wikipedia

Fast unbemerkt von der deutschen Öffentlichkeit ist am 28. September 2015 ein Prozess zu Ende gegangen, der zu seinem Beginn noch einmalig war. Das Verfahren ist nicht nur deshalb erwähnenswert, weil es über viereinhalb Jahre gedauert hat, sondern auch vor allem deshalb, weil es der erste Prozess ist, der nach dem 2002 in Kraft getretenen Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) verhandelt wurde. Die Anklage vor dem Oberlandesgericht Stuttgart bezog sich auf Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung. Amnesty hat den Prozess die gesamte Zeit verfolgt und Prozessbeobachter_innen abgestellt. Es wurden über die Jahre mehr als 1500 Seiten Protokolle gelesen und ausgewertet. Im März 2017 wurde das Urteil veröffentlicht. Nachdem sowohl die Anklage als auch einer der Angeklagten in Revision gegangen sind, hat der BGH im Dezember 2018 nun das Urteil gegen einen der Angeklagten wegen Rechtsfehlern teilweise aufgehoben und das OLG Stuttgart muss nun ein neues Urteil sprechen.

Alles begann am 17. November 2009. An diesem Tag wurden Dr. Ignace Murwanashyaka und Straton Musoni von der Polizei festgenommen und inhaftiert. Die Generalbundesanwaltschaft legte den Angeklagten zur Last, als Präsident bzw. 1. Vizepräsident der terroristischen Vereinigung FDLR (Forces Démocratiques de Libération du Rwanda = Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas) für die von ihr begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) verantwortlich zu sein. Die Angeklagten lebten zu diesem Zeitpunkt bereits seit über 20 Jahren in Deutschland.

In Ruanda gibt es seit den 1950er Jahren immer wieder Konflikte. Der Ursprung geht zurück auf die Kolonialzeit der Deutschen, Belgier und Briten. Diese ordneten die Bewohner_innen in Gruppen ein. Die Gruppe oder Kaste der Tutsi war die wohlhabendere Schicht der Bevölkerung. Hierzu zählten beispielsweise Viehbesitzer_innen mit mehr als zehn Rindern. Die Hutu dagegen waren B_äuerinnen_auern und ärmere Viehbesitzer_innen. Die Hutus stellten mit 80% die Mehrheit der Bevölkerung. Die Kolonialherren setzten die Tutsi als herrschende Gruppe ein, die in ihrem Sinne regieren sollten. 1959, als das Ende der Kolonialzeit bereits absehbar war, wollten die Belgier den Hutu die Möglichkeit geben, die Regierung durch freie Wahlen mitzugestalten. Zudem wurden Teile der Verwaltung, die bisher ausschließlich mit Tutsi besetzt waren, mit Hutu besetzt. Trotz dieser Versuche begehrten die Hutu 1962 bei Erhalt der Unabhängigkeit auf und übernahmen die Macht. Vor und nach der Unabhängigkeit flohen bereits Tutsi in die Nachbarländer Uganda und Tansania, um der ansteigenden, gegen sie gerichteten Gewalt zu entfliehen. Die Lage verschlimmerte sich, als zuvor geflohene Tutsi-Rebellen aus den Nachbarstaaten Angriff auf Hutu in Ruanda durchführten.

Bis heute wird die Machtübernahme der Hutu als „Hutu Revolution“ gefeiert. 1962 gab es aufgrund von Massakern an Hutu im Nachbarland Burundi erneut Gewalt gegen Tutsi in Ruanda. Die Übergriffe konnten erst 1973 nach einem Putsch von Juvénal Habyarimana beendet werden. 1990 lebten bereits über 600.000 Tutsi-Flüchtlinge im Ausland.

Als 1990 die Rebellenarmee der Tutsi (Front patriotique rwandais = Ruandische Patriotische Front, RPF) von Uganda aus in Ruanda einmarschierte, begann der erste Bürgerkrieg. Dieser Angriff verursachte eine Fluchtbewegung der Hutu in die Nachbarländer Zaire (die heutige DR Kongo) und Burundi. Obwohl die Offensive bereits im Oktober scheiterte, war die RPF nicht besiegt und blieb ein wichtiger Akteur im Bürgerkrieg. 1992 gelang es der RPF, größere Teile Ruandas zu erobern. Darauffolgende Friedensbemühungen blieben trotz Übereinkunft erfolglos. Infolgedessen entsandte die UN Blauhelmsoldaten nach Ruanda, um das getroffene Friedensabkommen von Arusha zu überwachen. Die Hutu verweigerten aber die Anerkennung des Friedensabkommens, was eine Rückkehr der Tutsi nach Ruanda, die Integration der RPF in die ruandische Armee und die Beteiligung der Tutsi an der Regierung bedeutet hätte.

In den folgenden Jahren gelang es der RPF, weitere Gebiete in Ruanda zu erobern. Als am 6. April 1994 das Flugzeug des ruandischen Präsidenten Habyarimana von Unbekannten abgeschossen wurde, flammten wieder Unruhen auf. Dies war der Auslöser des Völkermordes, in dessen Folge über 800.000 Menschen binnen drei Monaten ermordet wurden. Die Gewalt richtete sich hauptsächlich gegen die Tutsi im Land, aber auch gegen Oppositionelle oder der Kollaboration beschuldigte Hutus. Im Juli 1994 gelang es der RPF die verbliebenen Teile Ruandas einzunehmen und sie hatte fortan das gesamte Land unter ihre Kontrolle.

Die geflohenen Hutus formierten sich in Zaire und Burundi neu. Über die folgenden Jahre gründeten sich immer wieder neue Rebellenarmeen und Organisationen, deren Ziel es letztendlich war und ist, die Macht in Ruanda zurückzugewinnen. Besonders die Kivu-Gebiete in der DR Kongo sind ein zentraler Rückzugsort der Hutu. Im Jahr 2000 wurde die FDLR gegründet. Dieser gehörten viele Militärs an, die bereits beim Völkermord beteiligt und in der vorherigen Hutu-Rebellenarmee aktiv waren. Die FDLR ist in zwei Teile aufgeteilt. Einen militärischen Arm, die FOCA („Forces Combattantes Abacunguzi“ = Streitkräfte der Befreier) und einen politischen Arm. Die beiden Angeklagten waren im Führungskreis des politischen Armes aktiv, der sich zum Teil auch bewusst im Ausland aufhalten sollte, um Unterstützung und Gelder zu beschaffen.

Relevant für das Urteil waren Aktivitäten der FDLR, die zwischen dem 13. Februar und dem 21. Juli 2009 stattfanden. Nachdem der Kongo die FDLR mehrmals unterstützt hatte, änderte sich dies 2009. In diesem Jahr starteten die DR Kongo und Ruandas Armee eine gemeinsame Offensive gegen die FDLR mit dem Namen „Umoja Wetu“ – Große Einheit. Bei Kämpfen zwischen der FDLR und der kongolesischen Armee (FARDC) kam es in den Orten Kipopo, Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje zu gewaltsamen Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, der unterstellt wurde, die FARDC zu unterstützen.

Der Ablauf der Angriffe erfolgte immer nach einem ähnlichen Muster. Die FARDC startete Angriffe auf die FDLR aus den besagten Orten, bei der auch Hutu-Flüchtlinge getötet wurden. Durch einen Gegenangriff vertrieb die FDLR die Truppen, was danach in Übergriffen auf die Zivilbevölkerung überging. Zum Teil waren diese Übergriffe bereits vorher explizit als Strafaktionen geplant.

Der schwerste Angriff fand dabei auf die Siedlung Busurungi statt, bei der mindestens 96 Zivilisten erschossen, erschlagen, erstochen oder zerstückelt wurden. Einige starben auch eingeschlossen in ihren brennenden Häusern. Mindestens 700 Hütten und Häuser brannten vollständig ab, darunter auch Schulen, Kirchen und Gesundheitszentren. Die Zerstörungen waren so massiv, dass Busurungi heute nicht mehr bewohnbar ist. Bis heute ist die FDLR in den Konfliktprovinzen Nord- und Süd-Kivu im Osten der DR Kongo aktiv und für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten verantwortlich.

Mit der Verurteilung von Ignace Murwanashyaka wegen Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen im Osten der DR Kongo im Jahr 2009 wurde erstmals eine Person nach dem VStGB verurteilt. Das Stuttgarter Gericht sah es als erwiesen an, dass er die Kriegsverbrechen in zweifacher Weise unterstütze. So besorgte er zum einen Telefoneinheiten, Telefonkarten sowie nötiges Zubehör für Satellitentelefone, was die Kommunikation der FOCA während der Kampfhandlungen sicherstelle, bei denen auch Kriegsverbrechen begangen wurden. Gleichzeitig leistete er mentale Unterstützung, da er im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit in und von Deutschland aus die begangenen Kriegsverbrechen der FDLR dementierte oder bagatellisierte, was die FOCA-Führung und einzelne Milizionäre – auch aufgrund der Stellung von Murwanashyaka als Präsident der FDLR – in ihren Taten bestätigte und gleichzeitig zur Begehung weiterer Kriegsverbrechen führen könnte. Murwanashyaka wurde zu insgesamt 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH widersprach nun dieser Auffassung und befand, dass vom Stuttgarter Gericht nicht hinreichend belegt werden konnte, dass Murwanashyaka die Verbrechen der FOCA objektiv förderte bzw. erleichterte. Deshalb wird sich das OLG Stuttgart erneut damit beschäftigten, inwiefern und wenn ja, für welche Art von Unterstützung er verantwortlich gemacht werden könnte.

 

Bei dem Stuttgarter Mammutverfahren wurden über 50 Zeugen_innen gehört und zahlreiche aufgezeichnete Telefonate, SMS und Emails verlesen. Neben 22 ehemaligen ruandischen FDLR- Mitgliedern waren dies auch sechs kongolesische Opferzeug_innen_en. Ähnlich wie bei anderen Verfahren, in denen schwere Menschenrechtsverletzungen in weit entfernten Tatortstaaten verhandelt werden, nahmen auch in Stuttgart Zeug_innen_en – einschließlich aller Opferzeug_innen_en – durch anonymisierte audiovisuelle Vernehmungen aus der DR Kongo bzw. Ruanda an dem Verfahren teil, was bedeutet, dass sie per Videolink von einem unbekannten Ort aus in den Gerichtssaal zugeschaltet wurden. Zum Schutz der Zeug_innen_en kannten die Verfahrensbeteiligten weder die genauen Personalien und den Wohnort der Zeug_innen_en noch den Ort der Vernehmung. Vor Ort wurden diese von einem Beamten des Bundeskriminalamts (BKA) betreut und es wurde dafür gesorgt, dass während der Vernehmung die Zeug_innen_en nicht von Dritten beeinflusst wurden.

Trotz seines wichtigen Zeichens im Kampf gegen die Straflosigkeit schwerster Menschenrechtsverletzungen hat der Prozess einige Probleme aufgeworfen, was auch der Tatsache geschuldet ist, dass es sich um das erste Verfahren nach dem VStGB handelte. Prozesse dieser Art sind allgemein gekennzeichnet von einer hohen Komplexität durch weit entfernte Tatorte, die zudem schwer zugänglich sein können, dem zeitlichen Abstand, Zeug_innen_enbefragung und Zeug_innen_enschutz sowie der Schwierigkeit, die begangenen Verbrechen den Angeklagten zuzurechnen, die sich – wie im Stuttgarter Verfahren – mehrere tausend Kilometer entfernt von den Tatorten aufhielten.

Bemerkenswert ist insbesondere der Umgang mit sexualisierter Gewalt. Wie Amnesty und andere Organisationen berichteten, kam – und kommt – es im Zuge der zahlreichen Konflikte im Osten der DR Kongo zur Begehung vieler Sexualstraftaten, wie Vergewaltigungen und sexueller Versklavung. Auch im Stuttgarter Verfahren wurden zunächst solche Verbrechen angeklagt, was positiv zu bewerten ist. Von den 16 angeklagten Tatkomplexen, die jeweils verschiedene Verbrechen beinhalteten, handelten fünf explizit von schweren sexuellen Verbrechen. Im Laufe des Verfahrens und nach Anhörung aller Opferzeug_innen_en – einschließlich solcher, die sichtlich gezeichnet von Vergewaltigungen berichteten – wurden diese jedoch nach und nach eingestellt. Neben der Schwierigkeit diese zu beweisen, da sie oftmals nur auf anonymisierten Zeugen_innen_enaussagen beruhten, spielte hierbei auch die Prozessökonomie eine gewisse Rolle, sprich die Einstellung erfolgte, um das Verfahren nicht unendlich in die Länge zu ziehen. Die Einstellung dieser – und einer Reihe weiterer Anklagepunkte – hatte jedoch zur Folge, dass die Aussagen der Opferzeuginnen zu sexualisierter Gewalt, die für diese teils sehr strapazierend waren, allesamt keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hatten und somit auch nicht im Urteil berücksichtigt wurden. Gegenstand der Verurteilung von Murwanashyaka waren die Kriegsverbrechen Mord, Plünderung und Brandschatzung.

Demnach erscheint es äußert wichtig, dass bei zukünftigen Verfahren nach dem VStGB mit Tatkomplexen sexueller Verbrechen Opferzeuginnen nur dann eine belastende und eventuell retraumatisierende Aussage zugemutet werden sollte, wenn es zumindest absehbar ist, dass diese, in Verbindung mit weiteren Beweisen, sich im Urteil auch wiederfinden. Dies ist eng damit verbunden, dass die Anklageschrift – die im Stuttgarter Verfahren zunächst aus 16 Tatkomplexen bestand, von denen 11 eingestellt wurden – hinsichtlich der Verbrechen fundiert begründet ist und gleichzeitig ermöglicht, das Verfahren einigermaßen zügig zu beenden. Denn niemandem ist geholfen – besonders nicht den Opferzeug_innen_en –, wenn zunächst eine lange Liste an Verbrechen angeklagt, diese dann jedoch im Laufe des Verfahrens Stück für Stück reduziert wird, um den Prozess überhaupt in einem angemessenen Zeitrahmen zu Ende zu bringen. Die Anklage eines ausreichend begründeten Tatkomplexes sexueller Gewalt, der bei einer möglichen Verurteilung exemplarisch das Leid aller anerkennen würde, scheint in diesem Zusammenhang sinnvoller.

Obwohl in Stuttgart zunächst sexuelle Verbrechen angeklagt wurden, weist dieses erste Verfahren nach dem VStGB in Deutschland jedoch gewisse Parallelen zum ersten Hauptverfahren am International Strafgerichtshof (ICC) auf. In dem Verfahren gegen Thomas Lubanga, einem Milizenchef im Osten der DR Kongo, wurde – jedoch bereits in der Anklageschrift – sexualisierte Gewalt ausgeklammert und der Prozess beschäftige sich mit der Rekrutierung und dem Einsatz von Kindersoldaten in bewaffneten Konflikten, wofür Lubanga auch verurteilt wurde. Obwohl im Kontext beider Fälle zahlreiche Vergewaltigungen begangen wurden, spielten diese im Urteil keine Rolle. Sowie auch am ICC die Anklage sexualisierter Verbrechen stetig an Bedeutung gewann und diese auch in der Strategie der Chefanklägerin eine wichtige Rolle spielen, so wäre eine ähnliche Entwicklung für zukünftige VStGB-Prozesse in Deutschland ebenfalls wünschenswert, in denen auch das Leid der Opfer solcher Verbrechen, die neben Tötungen, Plünderungen und Brandschatzungen ebenfalls in hoher Zahl bei Angriffen auf Zivilisten und Dörfer begangen werden, anerkannt wird.

Der Prozess vernachlässigte zudem einen wichtigen Aspekt, der bei Völkerstrafprozessen eine immer wichtigere Rolle einnimmt, nämlich die Öffentlichkeitsarbeit – das so genannte Outreach. Zwar geht es bei diesen Prozessen zum einen darum, dass die Verantwortlichen für schwerste Verbrechen zur Rechenschaft gezogen werden. Zum anderen geht es aber auch darum – und das ist ein wesentliches Ziel solcher Prozesse – dass die Bevölkerung in dem Tatortstaat fortlaufend über das Verfahren informiert wird und somit auch sieht, dass die Verbrechen aufgeklärt werden und ihnen Gerechtigkeit widerfährt. Diese aktive Einbindung verschafft den Verfahren Legitimität in der betroffenen Bevölkerung, was für Völkerstrafprozesse entscheidend ist. Auch aus diesem Grund unterhält der ICC so genannte field offices in Tatortstaaten und unterrichtet über den Verlauf der Verfahren, was zeitverzögerte Videoübertragungen aus dem Gerichtssaal einschließt. In einem Fall, in dem es ebenfalls um Kriegsverbrechen im Osten der DR Kongo geht, wurde sogar überlegt, den Prozessauftakt im Hauptverfahren im Tatortstaat abzuhalten, jedoch aufgrund von Sicherheitsbedenken verworfen. Aber nicht nur der ICC, sondern besonders auch nationale Gerichte haben diese Bedeutung erkannt. Vorreiter sind hierbei die Niederlande. Über die Verfahren wird dabei online in vielen relevanten Sprachen berichtet und nicht nur in der eigenen Landessprache, wie im Stuttgarter Verfahren, worüber zudem nur spärlich berichtet wurde. Dort gibt es ferner regelmäßige Pressemitteilungen und die Fütterung von Social-Media-Kanälen über aktuelle Entwicklungen in den entsprechenden Landessprachen, was für eine gewisse Einbindung der Menschen in der betroffenen Region sorgt. Hieran sollten sich deutsche Gerichte, die Justizverwaltung und die Generalbundesanwaltschaft, die für die Verfolgung von Völkerstrafverfahren in Deutschland verantwortlich ist, bei zukünftigen Verfahren orientieren und eine zentrale Stelle schaffen, die über VStGB-Verfahren in Deutschland hinreichend informiert.

Trotz des Vorangegangenen darf die Wichtigkeit des Prozesses nicht außer Acht gelassen werden. Dieser hat bewiesen, dass selbst schwerste Menschenrechtsverletzungen, die in einem fernen Land ohne direkten Bezug zu Deutschland begangen werden, auch in einem Stuttgarter Gerichtssaal verhandelt werden können. Trotz ihrer hohen Komplexität wurde gezeigt, dass Verfahren nach dem VStGB durchführbar sind und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Dies ist ein wichtiges Zeichen im Kampf gegen die Straflosigkeit solcher Verbrechen. Gleichzeitig unterstreicht dies auch, dass schwerste Verbrechen – Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord – die Menschheit als Ganze betreffen und nicht unbestraft bleiben dürfen. Dies ist nicht nur eine Kernidee des Internationalen Strafgerichtshofs, sondern auch des deutschen Völkerstrafgesetzbuchs, das kürzlich seinen 16. Geburtstag feierte. Der Prozess hat diesen Gedanken zusätzlich mit Leben gefüllt.

Das BGH-Urteil hat außerdem bestätigt, dass die im Prozess verhandelten Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung stattgefunden hatten. Es machte außerdem deutlich, dass es sich hierbei auch um Verbrechen gegen die Menschlichkeit handelte, wonach die grausamen Verbrechen der FOCA im Rahmen eines ausgedehnten und/oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung erfolgten. Dies wurde im Stuttgarter Verfahren noch verneint.

Zudem ist das Stuttgarter Verfahren Teil einer fortlaufenden Entwicklung hin zu mehr strafrechtlicher Verfolgung solcher Verbrechen, Bestrafung der Verantwortlichen und Gerechtigkeit für die Leidtragenden. Als Beispiel gilt hierbei die Einsetzung eines Expertenteams durch die Vereinten Nationen für die Beweissicherung und Ermittlung schwerster Menschenrechtsverletzungen in Syrien und der hierfür verantwortlichen Personen.  Die dabei gesammelten Beweise könnten auch deutsche Gerichte unter dem Weltrechtsprinzip in Zukunft nutzen, um der Straflosigkeit für die Verbrechen in Syrien entgegenzuwirken.

Autor: Jamil Balga und Benjamin Winter

[abgeändert veröffentlicht im Amnesty Journal 02/2019 – https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/demokratische-republik-kongo-kriegsverbrechen-im-kongo-der-feldherr-von]

8. September 2019