Im Gegensatz zu vielen anderen Themen, zu denen Amnesty International arbeitet, ist das Völkerstrafrecht noch relativ jung. Es wurde erstmals nach dem zweiten Weltkrieg formuliert und angewendet, um hochrangige Nationalsozialisten und andere politisch Mächtigen für den propagierten und durchgeführten Massenmord und andere grauenhafte Verbrechen juristisch zur Verantwortung zu ziehen. Im Kern geht es darum, dass Massenverbrechen, die sich häufig im Zusammenhang mit Kriegen ereignen, nicht ungesühnt bleiben. Auch Präsidenten, Diktatoren und hochrangige Generäle ist es damit verboten, Folter, willkürliche Erschießungen oder gar die Ausrottung ganzer Bevölkerungsgruppen anzuordnen. Aufgrund des jungen Alters ist das Völkerstrafrecht noch umstritten und starken Veränderungen unterworfen, was Umfang, Anerkennung und Durchsetzung anbelangt.
Um die Rolle Europas bei der Formulierung, Stärkung und Durchsetzung des Völkerrechts zu verstehen, ist es sehr hilfreich, die Geschichte und Entwicklung bis hin zur heutigen Situation zu betrachten.
Nach dem Ersten Weltkrieg entschieden die Alliierten, dass die begangenen Kriegsverbrechen von einem Gericht aufgearbeitet werden sollten. Die bis dahin übliche Vorgehensweise, für im Krieg begangene Verstöße gegen das Kriegsrecht Amnestie zu gewähren, sollte nicht mehr beibehalten werden. Die Anklage der von den Alliierten Beschuldigten sollten vor dem Leipziger Reichsgericht durchgeführt werden. Aufgrund der Weigerung der Niederlande, den deutschen Kaiser Wilhelm II auszuliefern und der Tatsache, dass die deutsche Justiz nicht gewillt war, Verfahren gegen die „eigenen Leute“ durchzuführen, wurden schlussendlich nur einige wenige niederen Ränge zu geringen Haftstrafen verurteilt. Der erste Versuch, Kriegsverbrecher umfassend zur Verantwortung zu ziehen, war damit gescheitert.
Nach dem Zweiten Weltkrieg diskutierte man die Idee, die Verantwortlichen für die Kriegsverbrechen zur Rechenschaft zu ziehen, erneut. Im Londoner Statut wurde daraufhin vereinbart, ein Internationales Militärtribunal in Nürnberg zu errichten, welches als Ziel hatte, die Tatbestände Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden und Verbrechen gegen die Menschlichkeit und gemeinsamer Plan oder Verschwörung zu diesen Tatbeständen, zu ahnden. Im Gegensatz zum Prozess nach dem Ersten Weltkrieg stammten die Ankläger und Richter allerdings nicht mehr aus Deutschland, sondern aus den USA, Großbritannien, Frankreich und den UDSSR. Es wurden insgesamt 13 Prozesse geführt und 209 Personen angeklagt, von denen am Ende 161 verurteilt wurden. In Japan folgten nach Nürnberger Vorbild später die Tokioter Prozesse. Die Prozesse in Nürnberg und das Londoner Statut gelten als Geburtsstunde der Völkerstrafrechts.
Aufgrund des darauffolgenden Kalten Krieges war das Interesse der führenden Staaten nach einer Fortführung oder Weiterentwicklung des Völkerstrafrechts nach den Nürnberger Prozessen sehr gering. Erst 1993, als die Bilder grauenhafter Verbrechen aus Konzentrationslagern im zerbrechenden Jugoslawien über die Bildschirme flimmerten und der öffentliche Druck groß wurde, wurde die Schaffung eines Gerichtshofes erneut in Erwägung gezogen. Der UN-Sicherheitsrat beschloss daraufhin, -einen internationalen Strafgerichtshof einzurichten, der die im Zusammenhang mit den Jugoslawien-Kriegen begangenen Verbrechen ahnden sollte. Der Vorschlag zur Errichtung kam vom damaligen deutschen Außenminister Klaus Kinkel.[1] Als Begründung für die Schaffung des Gerichtshofes wurde verkündet, dass die Verletzung des Humanitären Völkerrechts die internationale Sicherheit und den Frieden gefährdet. Ein solches Gericht sollte zur Wiederherstellung und Wahrung des Friedens beitragen. Das eigentlich bemerkenswerte war aber nicht die Schaffung des Gerichtshofs an sich, sondern die Erklärung, dass die nationale Souveränität keinen Vorrang vor dem humanitären Völkerrecht hat und sich so kein Staat mit welcher Begründung auch immer aus der Verantwortung ziehen kann.[2] Selbst eine Regierung sollte nicht in der Lage sein zu verhindern, dass ein Angeklagter wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.
Nachdem Ad-Hoc-Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien folgten ein weiterer für Ruanda angesichts des dortigen Völkermordes 1994 und einige hybride Gerichtshöfe, die eine Mischung aus internationalen Strafgerichtshof und einem nationalen Gericht darstellten.
Ein besonderer Meilenstein erfolgte schließlich im Jahre 1998. Mit der Annahme des Römischen Statuts schuf die internationale Staatengemeinschaft einen ständigen Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) mit Sitz in Den Haag (Niederlande). Während der Verhandlungen bildete sich eine Gruppe von Staaten heraus, die die Schaffung des IStGH unterstützten und die Gruppe „Gleichgesinnter Staaten“ genannten wurden.
Unter diesen 61 wohlgesinnten Saaten waren 30 aus Europa.[3] Die USA hatte erfolglos versucht, die Errichtung des Gerichtshofs durch Druck auf die Staaten in Südamerika, Afrika und Europa zu verhindern.
Aber auch Nichtregierungsorganisationen haben maßgeblich zur Schaffung beigetragen. So zum Beispiel auch die Coalition for the ICC, eine Art NGO-Dachverband, in dem Amnesty International bis heute Mitglied ist.
Nach der Unterzeichnung des Römischen Statuts haben einige Staaten die darin enthaltenen Straftatbestände in nationales Recht überführt. Die nationalen Strafverfolgungsbehörden haben so die Möglichkeit, nach dem Weltrechtsprinzips selbst Verfahren zu eröffnen. In Deutschland wurde dies 2002 durch die Schaffung des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) ermöglicht und es wurden bereits über 49 Prozesse auf dieser Basis eröffnet.
Betrachtet man diesen zeitlichen Verlauf, fällt auf, dass Europa oft ein Schauplatz, aber auch starker Unterstützer des Völkerstrafrechts war. Aber auch in Zukunft müssen die Nationalstaaten in Europa starke Unterstützer der Völkerstrafrechts und insbesondere des Internationalen Strafgerichtshofs bleiben. In den letzten Jahren ist die Unterstützung für den IStGH rückläufig und die Idee des Völkerstrafrechts wird immer öfters in Frage gestellt. Zum einen haben sich die USA unter Trump deutlicher vom IStGH distanziert und sind in offene Konfrontation zu diesem gegangen. Zum anderen haben Staaten, die bisher Unterzeichner des Römischen Status waren, den Vertrag aufgekündigt oder die Unterschrift zurückgezogen. Dies betrifft Russland, die Philippinen und Burundi. Alle diese Staaten sind direkt oder indirekt von Vorermittlungen des IStGH betroffen.
Aber auch in Zukunft kommen neue Herausforderungen auf die Internationale Gerichtsbarkeit zu. Zum Beispiel wie man mit Verletzungen des humanitären Völkerrechts umgeht, wenn der Sicherheitsrat wie in Syrien nicht gewillt ist, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Da bis auf die UN hauptsächlich europäische Intuitionen Beweise für die Verbrechen sichern, setzen die Opfer Ihre Hoffnungen auf Gerechtigkeit in Europa. Entscheidend werden die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den europäischen Staaten sein, um Ermittlungen und Anklagen zu ermöglichen. Einzelne europäische Staaten wie Deutschland, Frankreich oder Schweden haben bereits damit begonnen einzelne Verantwortliche anzuklagen. Im Juni 2018 wurde in Deutschland erstmals ein Haftbefehl für den Chef des Syrischen Luftwaffengeheimdienst erlassen. Da Strafprozesse aber in der Regel erst abgehalten werden können, wenn man der betreffenden Personen habhaft geworden ist, ist es noch nicht abzusehen ob ein Gerichtsverfahren je stattfinden wird, solange Teile der internationalen Gemeinschaft politische Interessen über das humanitäre Völkerrecht stellen.
Wir befinden uns erst am Anfang einer Entwicklung hin zu einem umfassend gültigen Weltrechtsprinzip, dem sich niemand entziehen kann, auch nicht die mächtigsten Präsidenten und Generäle. Am Ende geht es nicht nur um Bestrafung, sondern auch um Friedenssicherung und Anerkennung des Leids der Opfer und deren Entschädigung.
[1] Hazan, Pierre. 2004. Justice in a Time of War: The True Story Behind the International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia. College Station: Texas A & M University Press
[2] Helmut, Vogler 2008 Geschichte der Vereinten Nationen, Oldenbourg Verlag
[3] Schabas, William A. 2010: The International Criminal Court. A Commentary on the Rome Statute, Oxford.
Autor: Benjamin Winter
[Artikel wurde veröffentlicht im Amnesty Jugend Journal 01/2019]