BUNDESGERICHTSHOF BESTÄTIGT: KEINE IMMUNITÄT FÜR VÖLKERRECHTSVERBRECHER

Auch die Immunität hat seine Grenzen

Deutschland ist kein sicheres Zufluchtsland für völkerrechtsverbrecher: immunität stellt kein verfahrenshindernis dar

Karlsruhe: Urteil vom 28. Januar 2021 – 3 StR 564/19

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich gemacht, dass schwerste Menschenrechtsverbrechen ohne Rücksicht auf die amtliche Stellung des Täters oder der Täterin in einem fremden Staat in Deutschland gerichtlich verfolgt werden können.

Der Fall und seine Bedeutung

Im Ausgangsverfahren stand ein ehemaliger Oberleutnant der afghanischen Armee vor einem Münchner Strafgericht. Ihm wurde vorgeworfen, Gefangene misshandelt und mit der Anwendung von Folter gedroht zu haben – ein Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafrecht. Das Gericht in München urteilte, dass die Schwere der Tat nicht ausreiche ein Kriegsverbrechen anzunehmen und verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung zu zwei Jahren Haft auf Bewährung. Angeklagter und Staatsanwaltschaft gingen in Revision, sodass der Fall beim BGH in Karlsruhe landete. Eigentlich wollte die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen Folter als Kriegsverbrechen erreichen, der BGH stellte dann von sich aus die Frage der Immunität.

Hintergrund der Grundsatzentscheidung

Normalerweise genießen Staaten auf Grundlage des Prinzips der Souveränität absolute Unabhängigkeit vom Eingreifen anderer Staaten in inneren Angelegenheiten. Kein Staat muss sich der Einwirkung fremder Entscheidungen unterwerfen, Urteile fremder Gerichte muss ein Staat wegen der sogenannten Staatenimmunität nicht anerkennen. Da ein Staat keine natürliche Person ist, wird aus diesem Prinzip auch eine Immunität für die Repräsentant_innen des Staates abgeleitet. Absolute Immunität genießen beispielsweise Regierungsoberhäupter während ihrer Amtszeit. Diese Unverletzlichkeit gilt nicht nur für staatliches, sondern auch für privates Handeln. Die sogenannte funktionelle Immunität schützt Hoheitsträger_innen auch nach Beendigung der Amtszeit, allerding nur noch für ihr vorheriges staatliches Handeln. Der BGH bestätigte nun, dass ehemalige Vertreter_innen eines fremden Staates in Deutschland Immunität genießen, wenn sie im Ausland schwere Verbrechen wie Kriegsverbrechen, Genozid oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben.

Das Ergebnis zur Frage der Immunität

Der Vorsitzende BGH-Richter betonte in der Urteilsbegründung, dass grundsätzlich alle Bürger_innen ausländischer Staaten unabhängig von ihrer Stellung oder Funktion nach Völkergewohnheitsrecht von gerichtlicher Immunität ausgenommen sind und damit in Deutschland verfolgt und verurteilt werden können.

Trotz einzelner Gegenmeinungen hat sich aus den bisher geführten Verfahren vor Gerichten anderer europäischer Staaten sowie deutschen Gerichten, der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen als auch nach Auffassung deutscher Verfassungsorgane in der Mehrheit der Staaten ausgebildet. Der Verpflichtung, schwere Straftaten gerichtlich zu verfolgen, steht die Immunität von Hoheitsträgern eines fremden Staates durch deutsche Gerichte nicht entgegen.

Hätte der BGH anders entschieden, hätte der Angeklagte nicht von einem deutschen Gericht verurteilt werden können. Dem Verfahren in München wurde kaum öffentliche Aufmerksamkeit geschenkt, die Entscheidung des BGH jedoch fand weltweit Beachtung. Letztlich war die Entscheidung weder überraschend noch brachte sie eine neue Rechtsauslegung. Sie bestätigte vielmehr die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der in Deutschland immer häufiger durchgeführten Weltrechtsverfahren.

Ein gegenteiliges Urteil hätte weitreichende Folgen gehabt. Das Verfahren gegen die beiden ehemaligen Funktionäre des Allgemeinen Geheimdienstdirektorats Syriens, Anwar R. und Eyad A., das aktuell vor dem Oberlandesgericht Koblenz als weltweit erster Prozess wegen Staatsfolter in Syrien läuft, hätte nicht ohne Weiteres fortgeführt werden können.

Das Weltrechtsprinzip wird immer häufiger angewendet

Weltweit gab es 2019 nach Angaben der coalitionfortheicc.org mindestens 207 Verdächtige, die sich auf Grundlage des Weltrechtsprinzips in 16 verschieden Nationen potenzieller Strafverfolgung aussetzen müssen.[1] Das Urteil des BGH klärt eine fundamentale Verfahrensfrage des Völkerrechts. Die Gerichte in anderen Staaten können sich in relevanten Fällen auf das Urteil berufen.

In einem kürzlich von dem höchsten französischen Gericht entschiedenen Fall nahmen die Richter eine Immunität an. Dabei handelte es sich um ein Verfahren gegen hochrangige Befehlshaber des, für die dort stattfindende Folter bekannt gewordenen, Gefangenenlagers Guantanamo Bay.² Welchen Einfluss die Entscheidung des BGH auf die zukünftige französische Rechtspraxis haben wird, bleibt offen. Allerdings ist das eindeutige Bekenntnis des Bundesgerichtshofs zum Völkerstrafrecht ein wichtiges Signal: an ausländische Gerichte und insbesondere an Hoheitsträger fremder Staaten.

Weitere Verfahren in Deutschland wegen Völkerrechtsverbrechen

Amnesty beobachtet durch die Koordinationsgruppe „Völkerstrafrecht“ auch den Prozess vor dem OLG Frankfurt wegen Völkermords an den Jesid_innen, der am 24. April 2020 begann und ebenfalls auf Grundlage des Weltrechtsprinzip geführt wird. Dieses Verfahren blieb von der Immunitätsfrage unberührt, da der Angeklagte Taha Al. J. kein Repräsentant eines ausländischen Staates ist.

[1] Ausführlicher Bericht in engl. Sprache: Universal Jurisdiction_Annual Report 2020: https://www.coalitionfortheicc.org/sites/default/files/cicc_documents/TRIAL-International_UJAR-2020_DIGITAL.pdf.

² Arrêt n°42 du 13 janvier 2021 (20-80.511), Cour de Cassation

 

 

 

 

 

22. Februar 2021