3. Verhandlungstag – Hauptverhandlung gegen Taha Al-J (29. April 2020)

Protokoll: Alexander Schwarz

Am dritten Verhandlungstag wurde ein Ermittlungsführer der Polizei Oldenburg als Zeuge darüber vernommen, welche Erkenntnisse die Polizei aus der sog. Innenraumsprachüberwachung gewonnen hat, die während einer Autofahrt der Jennifer W. mit einer Vertrauensperson des FBI im Juni 2018 aufgezeichnet wurde.

Nach dem Jennifer W. 2016 für die Entbindung ihrer Tochter Luma zurück nach Deutschland gekehrt war, wollte sie im Juni 2018 mit ihrer Tochter nach Syrien reisen.

Eine Vertrauensperson (VP), den die US-Bundespolizei FBI den deutschen Behörden vermittelt hatte, stand via sozialer Netzwerke mit der Angeklagten in Kontakt. Ihm habe die 27-Jährige erzählt, sie wolle zurück zum IS.

Der FBI-Beamte besorgte ein Auto. Er gab vor, Jennifer W. außer Landes zu bringen. Das Auto war ausgestattet mit Abhöranlagen. Ende Juni 2018 trat er gemeinsam mit Jennifer W. die Reise an. Die Reise begann in Lohne (Niedersachsen), der Heimat von Jennifer W., und endete auf einer Autobahnraststätte bei Neu-Ulm in Bayern. Dort wurde sie von der Polizei festgenommen. (Hinweis: Weil Jennifer W. in Bayern festgenommen wurde, findet der Prozess auch in München statt.) Mit im Auto saß auch die kleine Tochter der Angeklagten.

Der Zeuge erläuterte, welche Aussagen Jennifer W. laut Innenraumsprachüberwachung gegenüber der VP des FBI getätigt hatte. VP und Angeklagte unterhielten sich auf Englisch. In diesem Zusammenhang berichtete der Zeuge, dass die Qualität der abgehörten Gespräche aus dem Auto nicht so gut gewesen sei. Etwa Erzählungen von der Zeit der Angeklagten beim IS und von ihrer Tätigkeit für die Sittenpolizei („Hisba“) – eine Einheit, die darüber wacht, dass Frauen die Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften des IS einhalten.

Jennifer W. solle bei ihrer Tätigkeit für die Hisba zwar selbst keine Strafen exekutiert haben, jedoch die Frauen regelmäßig dazu ermuntert haben, die Verhaltens- und Kleidervorschriften des IS einzuhalten.

Während ihrer Tätigkeit für die Hisba-Sittenpolizei soll sie eine AK 47, eine Pistole (Glock) und eine Sprengstoffweste getragen haben.

Zudem, so der Zeuge, habe Jennifer W. von ihrem Ehemann, einem fünfjährigen jesidischen Mädchen und dessen Mutter erzählt. Der Angeklagte soll im Irak gemeinsam mit ihr eine Frau und deren fünfjährige Tochter als Sklavin gehalten und zugesehen haben, wie das Kind, angekettet in praller Sonne, verdurstete. Jennifer W. soll berichtet haben, dass ihre „kleine Kriegsgefangene“ gewaltsam zu Tode gekommen sei. Dass dies nicht richtig gewesen sei und sie den angeklagten Taha Al J. darauf hingewiesen habe, dass das Kind in der Hitze sterben würde, wenn er sie nicht wieder hereinhole. Dem Angeklagten sei dies aber egal gewesen.

Jennifer W. solle schließlich Angst vor dem Angekl. gehabt haben und sich von ihm scheiden lassen wollen.

Jennifer W. habe auch erzählt, dass der Angeklagte die jesidische Frau und ihre Mutter in einem Haus gekauft hätten, in dem viele weitere Sklaven untergebracht wurden.

(KOMMENTAR (Alexander Schwarz): Ob es sich bei diesen Sklaven nur um weibliche Sklavinnen gehandelt hat, wurde vom Z. nicht mitgeteilt und weder von GBA noch von Nebenklage erfragt.) Dies wäre jedoch beweiserheblich, um den Tatbestand der „geschlechtsbezogenen Verfolgung“ zu beweisen.

Der Zeuge berichtete, dass Jennifer W. bei der Festnahme in großem Umfang Propagandamaterial bei sich geführt habe, ebenso wie Pläne zum Bombenbau und zur Herstellung und Anwendung von chemischen Waffen.

Zudem sei im Gepäck der Jennifer W. ein DNA-Test gefunden worden, der die Vaterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Tochter „Luma“ zu 99,99 % bestätige.

Der Zeuge berichtete anschließend über die Festnahme des Angeklagten am 16.5.2019 in Athen:

Bei der Festnahme des Angeklagten wurde ein Handy und drei SIM-Karten gefunden. Auf Handy & SIM-Karten befanden sich insgesamt 30 GB Daten:

–          30.000 Einzelkommunikationen (SMS, MMS, Chats, Sprachnachrichten)

–          Tausende Fotos

–          Hunderte Videos

Diese Daten werden aktuell noch ausgewertet.

Der Zeuge wies abschließend darauf hin, dass Jennifer W. geäußert haben soll, dass sie „unter Jesiden aufgewachsen“ sei. Auf diese Aussage hin habe die Polizei Oldenburg Nachforschungen betrieben, die ergeben haben, dass in der Gemeinde Lohe, dem Heimatort der Jennifer W., tatsächlich ein jesidische Gemeinschaft von insgesamt 50 Familien lebe.

Nach Abschluss der Zeugenvernehmung erklärte die Verteidigung des Angeklagten ein Verwertungsverbot, weil nicht nachprüfbar sei, ob die Chats (auf den bei Jennifer W. gefundenen SIM-Karten) rechtmäßig erlangt worden sind.

Das öffentliche Interesse an dem Verfahren war konstant geblieben – am dritten Tag der Verhandlung waren etwa 17 Plätze von Medienvertreter*innen und Zuschauer*innen im Gerichtssaal.

Das Verfahren wird fortgesetzt am 5. Mai 2020.

Der Vorsitzende Richter entschied, die Hauptverhandlung für die folgenden Sitzungen auf Saal II zu verlegen.

KOMMENTAR (Alexander Schwarz):

Während der Verhandlung hat der Vorsitzende Richter einem Zuschauer untersagt, Mitschriften von der Verhandlung anzufertigen. Er untersagte ihm später ein weiteres Mal die Anfertigung von Notizen.

Für diese Untersagung gibt es keine rechtliche Grundlage:

Grundsätzlich ist die Anfertigung von Notizen und Zeichnungen über Vorgänge in der Hauptverhandlung in einem Rahmen, der die Verhandlung nicht stört, nicht nur den Verfahrensbeteiligten gestattet, sondern auch den Zuhörern oder der Presse (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, § 169 GVG, Rn. 15). Dies ist Ausfluss des Öffentlichkeitsgrundsatzes des § 176 GVG.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 13.05.1982 (siehe BGH, Urteil vom 13.05.1982 – 3 StR 142/82 (LG Düsseldorf)) folgendes deutlich gemacht: „der bloße Umstand, daß sich ein Zuhörer handschriftliche Aufzeichnungen über Vorgänge der Hauptverhandlung macht – sei es als Gehilfe des Verteidigers (…), als Reporter (…),  als Referendar, Student oder Schüler, als Prozeßbeobachter für den Arbeitgeber des Angekl. (…) oder für den Geschädigten, sei es, um aus privaten Gründen eine Gedächtnisstütze zu haben – rechtfertigt grundsätzlich nicht, ihm das weitere Mitschreiben zu untersagen oder ihn gar des Saales zu verweisen. Das gilt auch, wenn das ständige Schreiben den Richter “nervös macht” (…).“.

2. Februar 2022