9. Verhandlungstag – Hauptverhandlung gegen Taha Al-J (09. Juni 2020)

Protokollantin: Johanna Groß

Der neunte Verhandlungstag setzte die Anhörung des Sachverständigen Dr. S. vom achten Verhandlungstag fort. Dr. S. ist ein deutscher Islamwissenschaftler und gilt als Experte für islamistischen Terrorismus. Im Laufe des Prozesstages gab er Einblick in verschiedene Institute und Glaubensinhalte des IS.

1.       Hisba

Die Anhörung begann mit einer Einführung in die „Hisba“, der „Religionspolizei“ des IS. Die Hisba begründe sich traditionell in islamischen Marktaufsehern des 18. Jahrhunderts, die auf den Marktplätzen für die Einhaltung der Marktregeln, bald aber auch sonstiger Verhaltensregeln sorgten. Der IS habe mit Ausrufung des Kalifats im Juni 2014 diese Tradition wieder eingeführt, aber nicht nur auf Märkte beschränkt, sondern auf den gesamten öffentlichen Raum ausgeweitet. Die Aufgabe der Hisba sei gewesen, Verbote (Rauchverbot, Musikverbot, angemessene Kleidung, regelmäßiges Beten) durchzusetzen. Die Religionspolizei trat dabei neben die „normale“ Polizei und die Geheimpolizei des IS. Die Religionspolizisten der Hisba erhielten laut Dr. S. ein Gehalt und waren an Ihrer vereinheitlichen Kleidung, insbesondere der braunen oder schwarzen mit Schriftzeichen bedruckten Weste erkennbar. Die Durchsetzung der Verbote erfolgte laut Dr. S. durch Ermahnungen, aber durchaus auch durch Körperstrafen wie Hieben mit dem Stock. Je nach Schwere des Vergehens seien die Strafen ad hoc durchgeführt worden, ansonsten seien die zu Bestrafenden in das lokale Hisba-Büro verbracht worden oder an die Justiz, ggfs. die Geheimpolizei, überstellt worden. Ab Juli 2014 hätten auch Frauen als Hisba-Patrouille fungiert. Dr. S. vermutete, dass der Grund hierfür in dem Verbot der Züchtigung von Frauen durch Männer lag. Die Ausbildung zur Hisba-Polizistin habe dabei 15 Tage gedauert und eine Ausbildung an der Waffe umfasst. Auch die Frauen hätten ein Gehalt für ihre Tätigkeit erhalten und die oben erwähnten Westen getragen. Daneben seien sie maßgeblich durch ihre beschrifteten PKW und das Tragen von Waffen (AK 47, Pistolen) sowie Stöcken erkennbar gewesen. Die Frauen-Hisba hatte wohl eigene Strukturen und Befehlsketten, insbesondere seien bestimmte Kommandeurinnen nur für Frauen zuständig gewesen. Dr. S wies auf die Sonderrolle hin, die Religionspolizistinnen in der ansonsten streng patriarchalen Gesellschaft zukäme. Außerhalb der Hisba sei es Frauen nicht möglich gewesen Berufe, schon gar nicht ohne Erlaubnis ihres Ehemannes, zu ergreifen. Über die Rekrutierungsprozesse der angestellten Frauen konnte Dr. S. allerdings nichts Näheres sagen.

2.       Rolle der Anschläge des IS

Im zweiten Themenblock erläuterte Dr. S., welche Rolle die vom IS angeführten Anschläge für den IS gespielt haben. Er wies darauf hin, dass der IS Anschläge im Gebiet – insbesondere gegen andere Rebellengruppen – als Mittel einsetzte, seine Vorherrschaft durchzusetzen. In Syrien seien Anschläge auch ein wichtiges Mittel gewesen, Aufstände zu stoppen. Anschläge durch den IS in der Region seien mit der Gründung des „Islamischen Staates“ weniger geworden. Seine Interessen habe der IS seit „Staats“-gründung eher mit konventionellen Waffen durchgesetzt. Dr. S. unterschied zwischen drei Kategorien von Anschlägen durch den IS ab 2014. Neben die unmittelbar durch den IS organisierten Anschläge, wie die Terroranschläge am 13. November 2015 in Paris, traten durch den IS angeleitete Anschläge, bei denen der IS Coaching und Planung betrieb, die Anschläge aber nicht durch eigene, in Syrien ausgebildete Mitglieder durchführte. Durch diese angeleiteten Anschläge – z.B. in Nizza am 14. Juli 2016 – habe die Effektivität der Anschläge des IS deutlich zugenommen. Als dritte Kategorie nannte Dr. S. sog. Trittbrettfahreranschläge, die besonders in den USA vorgekommen seien.

3.       Verfolgung der Jesiden

Den ausführlichsten Bericht gab Dr. S. zu der Verfolgung der Jesiden durch den IS. Zunächst erläuterte er die religiösen Grundlagen bzw. die religiöse Rechtfertigung der Verfolgung. Der IS unterscheide, so Dr. S., zwischen verschiedenen Gruppen an Ungläubigen. Eine wichtige Unterscheidung werde zwischen sog Schriftbesitzern (als monotheist. Religionen mit Offenbarungsschriften) und „gänzlich Ungläubigen“ gemacht. Während Schriftbesitzer (Christen, Juden) im IS toleriert wurden und gegen Zahlung einer Steuer unter IS-Herrschaft leben durften, sollten gänzlich Ungläubige bekämpft werden. Eine weitere Unterscheidung werde zwischen Abtrünnigen (sog. Apostasie) und „ursprünglich Ungläubigen“ gemacht. Strafe der Apostasie müsse der Tod sein. Zu den Abtrünnigen gehörten insbesondere sonstige muslimische Glaubensrichtungen wie die Schiiten, die nach den erklärten Zielen des IS ausgerottet werden müssten. Eine Sklavenhaltung von Schiiten, so Dr. S., käme daher nicht in Betracht.

Jesiden seien dabei aus Sicht des IS Teufelsanbeter und deshalb eine besonders verabscheuungswürdige Religion. Da sich Jesiden nicht auf eine große Offenbarungsschrift berufen, seien sie grundsätzlich zu bekämpfen. Da es sich aber nicht um Abtrünnige, sondern um ursprünglich Ungläubige handele, hätten Religionsführer des IS eine Sklavenhaltung als Alternative zur Tötung gerechtfertigt.

Dr. S. führte aus, dass Jesiden zwei große Siedlungsgebiete im Nordirak gehabt hätten: Sindschar im Westen und Schaichān im Osten. Die dort lebende Zahl Jesiden sei strittig, gängig sei eine Schätzung von 500.000-700.000 Jesiden. Sindschar sei mit seiner Lage zwischen Mossul und Rakka für den IS aus militärischer Sicht ein sinnvolles Ziel gewesen. Anfang August 2014 startete der IS seine Offensive gegen jesidische Siedlungsgebiete. Dr. S. hob hervor, dass die größere Zahl an Jesiden in Richtung Norden in die Höhenzüge des Sindschar Gebirges fliehen konnte, das von kurdischen Rebellengruppen gegen den IS verteidigt wurde. Vor allem Jesiden aus südlichen Siedlungsgebieten seien dem IS zum Opfer gefallen. Dr. S. vermutet eine 4-5 stellige Zahl an Jesid*innen, die getötet, versklavt oder verschleppt wurden. Der IS habe zudem unmittelbar nach Übernahme der Macht in den jesidischen Gebieten begonnen, kulturelle Stätten und religiöse Infrastruktur der Jesiden zu zerstören.

Jesidische Männer seien nach ihrer Gefangennahme zunächst aufgefordert worden, zum muslimischen Glauben zu konvertieren. Bei Verweigerung seien sie meistens an Ort und Stelle getötet worden. Konvertierte Familien, so Dr. S., seien vom IS zunächst in leere Dörfer im IS-Gebiet verschleppt worden. Der IS sei wohl zunächst davon ausgegangen, dass die Konvertierten unter dem IS-Regime weiterleben dürften. Als es diverse Fluchtversuche aus diesen Dörfern gab, seien aber ein Großteil der konvertierten Jesiden letztlich auch getötet worden.

Jesidische Frauen und Mädchen seien hingegen versklavt worden. Dr. S. hob hervor, dass der IS sein Vorgehen dabei offensichtlich im Voraus geplant hatte. Augenzeuginnen hätten beispielsweise von Bussen berichtet, die unmittelbar nach Einnahme eines jesidischen Dorfes bereitgestanden hätten, um die Frauen und Mädchen abzutransportieren. Für eine Planmäßigkeit spreche auch, dass es wohl bereits vor tatsächlicher Versklavung der Jesidinnen eine Diskussion um die Legalität dieses Vorgehens bei IS-Religionsgelehrten gegeben habe. Eine der ersten Stationen für viele jesidische Frauen und Mädchen sei das technische Institut in Sindschar gewesen. Von dort aus seien die jesidischen Frauen und Mädchen im gesamten Gebiet verteilt worden.

Spezifisch zu dem Überfall des IS auf Kodscho, einem Dorf im Süden des jesidischen Siedlungsgebietes aus dem auch die Nebenklägerin stammt, führte Dr. S. aus, dass nach Übernahme des Dorfes durch den IS die Bevölkerung zunächst im Schulgebäude zusammengerottet wurde. Nachdem Ihnen zunächst die Möglichkeit gegeben wurde zu konvertieren, was die meisten Dorfbewohner ablehnten, wurden die Männer von den Frauen separiert und getötet. Die Frauen wurden nach Norden in besagtes technisches Institut geschafft. Insbesondere ältere Frauen wurden aber auch hingerichtet.

Grund für die unterschiedliche Behandlung von jesidischen Männern und Frauen seien zum einen religiöse Gründe: Nach der obigen Rechtfertigung hätten Frauen als Teil der Kriegsbeute versklavt werden dürfen, Männer hingegen nicht. Zudem hätten wohl auch praktische Gründe (u.a. geringere Wehrfähigkeit von Frauen und Mädchen) eine Rolle gespielt.

In Gefangenschaft seien Vergewaltigungen und Schläge an der Tagesordnung gewesen. Auf Nachfrage des vorsitzenden Richters bestätigte Dr. S., dass Jesidinnen vom IS auch bewusst vergewaltigt wurden, um sie aus der jesidischen Glaubensgemeinschaft auszuschließen. Fälle von sexueller Gewalt gegen Männer waren Dr. S. hingegen nicht bekannt. Nach jesidischem Glauben kann nur Jeside sein, wer zwei jesidische Elternteile hat (strikte Endogamie). Der Geschlechtsverkehr mit Andersgläubigen würde für Jesidinnen daher den Ausschluss aus der Religionsgemeinschaft bedeuten. Jesidische Würdenträger hätten inzwischen allerdings verkündet, dass diese Tradition für unter IS-Herrschaft vergewaltigte Frauen nicht gelte. Dr. S. konnte von jesidischen Opfern berichten, die von ihren IS-Peinigern nach einer erfolgten Vergewaltigung darauf hingewiesen wurden, dass sie „jetzt nicht mehr zurückkehren“ könnten. IS-Kämpfern sei diese (ehemalige) Praxis unter den Jesiden somit bekannt gewesen. Grundsätzlich hätten wohl sehr viele IS-Kämpfer ein gewisses Grundwissen über die Glaubensinhalte der Jesiden gehabt. Dr. S. berichtete von Chatverläufen, in denen sich IS-Angehörige mit Emojis/Memes von Pfauen (heiliges Tier im jesidischen Glauben) über Jesiden lustig gemacht hätten. Zudem sei die religiöse Rechtfertigung der Versklavung von Jesiden durch IS-Propagandamaterial (u.a. dem Online-Magazin Dabiq) verbreitet worden. Auf Nachfrage der Nebenklage betonte er zudem, dass sich jedes IS-Mitglied bewusst gewesen sei, dass die Vernichtung der Jesiden erklärtes Ziel des IS gewesen sei. Auf Nachfrage der Vereidigung betonte er aber auch, dass es im islamischen Recht durchaus als verdienstvoll gelte, Sklaven freizulassen. Er kenne aber keinen Fall, in dem innerhalb des IS der Versklavung jesidischer Frauen widersprochen worden sei oder in denen – abgesehen von Rückverkäufen an die Familien der Frauen – Sklavinnen freigelassen worden seien.

4.       Versklavung von Jesidinnen

Nach einer Verhandlungspause berichtete Dr. S. noch einmal vertieft über die Versklavung der Jesidinnen. Er wies zunächst noch einmal darauf hin, dass nur Frauen als Sklaven gehalten worden seien. Der Status insb. der zwangskonvertierten Männer sei ihm unklar. Die versklavten Frauen seien dabei Teil der Kriegsbeute gewesen: der 5. Teil gehöre dem Staat, der Rest werde unter den Kämpfern verteilt. Die versklavten Jesidinnen mussten maßgeblich Hausarbeit, aber auch Landarbeit leisten. Misshandlungen und Vergewaltigungen seien an der Tagesordnung gewesen. Auffällig sei die enorme Beweglichkeit gewesen, teilweise seien Jesidinnen alle 2-3 Wochen umgezogen bzw. weitergegeben worden. Kinder blieben in der Regel bei der Mutter bis ins Grundschuleintrittsalter. Dr. S. vermutet, dass Jungen in IS-Trainingslager kamen, zumindest deutet darauf ein Video von zwei jesidischen Selbstmordattentätern im Kindesalter hin. Die Mädchen seien ab ca. 8 Jahren im heiratsfähigen Alter gewesen bzw. selbst als Sklaven weitergegeben worden. Der IS habe in einer Fatwa 32 Regeln über den Umgang mit Sklavinnen aufgestellt. Darunter habe es auch Regeln in Bezug auf zulässige Misshandlungen von Jesidinnen gegeben. Unter anderem seien Konsequenzen bei fahrlässiger Tötung einer Sklavin vorgesehen gewesen, die vorsätzliche Tötung sei hingegen nicht geregelt gewesen. Bei Körperstrafen hätten genaue Regeln gegolten, insbesondere seien Schläge ins Gesicht verboten gewesen sowie Schläge „zur Befriedigung“. In der Praxis seien diese Regeln aber wohl eher nicht eingehalten worden. Obwohl diese Regeln verbindlich und ihre Einhaltung wohl auch einklagbar war, hätte es wohl keine Möglichkeiten für Sklavinnen gegeben, sich bei Missachtung an die Polizei zu wenden. Dr. S. war nur ein Fall bekannt, bei dem es deswegen zu einer Anklage vor einem IS-Gericht kam.

5.       Sklavenmärkte

Weitergegeben wurden die versklavten Jesidinnen laut Dr. S. maßgeblich über Sklavenmärkte. Teilweise seien die Frauen aber auch verschenkt worden. Die Sklavenmärkte seien dabei in kleinerem Rahmen abgehalten worden. Die meisten wurden in geschlossenen Räumen veranstaltet, oft in öffentlichen Gebäuden wie Schulen, teilweise aber auch in Privatwohnungen. Daneben habe es auch virtuelle Sklavenmärkte gegeben, also online. Das sei wohl die Reaktion auf die bewegliche Truppe des IS gewesen. Die Kosten für eine Sklavin hätten dabei zwischen einem niedrigen 3-stelligen Bereich (US-Dollar) bis zu ein- bis zweitausend Dollar rangiert. Eine Beschränkung wer Sklaven halten durfte, gab es dabei nicht. Faktisch hätten aber maßgeblich IS-Mitglieder Sklavinnen gehalten. Auch wenn das im Einzelnen nicht ganz klar sei, habe der IS auf lange Sicht wohl einen Übergang der Sklavinnen in die IS-Bevölkerung beabsichtigt. Dr. S. wies darauf hin, dass die Sklavenhaltung nach tiefer Überzeugung des IS und seiner Mitglieder gottgefälliges Verhalten gewesen sei. Es sei wohl auch ein Errettungsgedanke (durch Konvertierung werden Jesidinnen vor der Hölle gerettet) naheliegend gewesen. Er betonte noch einmal den Unterschied zu Schiitinnen, die als Abtrünnige getötet werden müssten und keine Chance der Konvertierung bekommen hätten.

6.       Ruqyah

Der letzte Abschnitt der Anhörung widmete sich der Praxis des Ruqyah, der Geisteraustreibung im Islam. Der Glaube an Exorzismus bzw. Geisteraustreibung sei nach der reinen salafistischen Lehre wohl eigentlich problematisch (Verbot der Vielgötterei), aber Bestandteil des Volksislams. Mohammed selbst soll Ruqyah aber angewendet haben. Insbesondere durch Handauflegen und Rezitation des Korans sollten böse Geister aus dem Körper des Besessenen ausgetrieben werden, es gäbe aber auch Berichte über Prügel. Die Geisteraustreibung sei für gewöhnlich in Einzelsitzung erfolgt, es habe aber auch Gruppensitzungen gegeben. Geisteraustreiber könne dabei nur sein, wer die „reine Lehre“ kenne, also eine fortgeschrittene religiöse Bildung habe. Dass der IS Ruqyah betrieb, sei bewiesen. So gäbe es Berichte über große Zentren, die teilweise mit „IS-Psychatrien“ umschrieben worden seien. Diese Zentren existierten erst seit Machtübernahme durch den IS, davor sei Ruqyah maßgeblich durch Einzelpersonen ausgeübt worden. Es seien wohl oft Frauen geheilt worden. Dr. S. verglich die Geisteraustreibung mit dem „Krankheitsbild“ der Hysterie.

Dem Angeklagten wird auf Grundlage entsprechender Äußerungen seiner Ehefrau vorgeworfen, „Amir of Ruqyah“ gewesen zu sein. Laut Dr. S. deutet die Bezeichnung als „Amir“ auf ein offizielles IS-Amt hin. Aus der Bezeichnung könne er aber nicht schließen, ob es sich dabei um ein rein administratives Amt gehandelt habe, oder ob zu dieser Stellung auch das Ausüben von Ruqyah-Handlungen gehört. Dass der Angeklagte – so die Verteidigung – nur sehr rudimentäre Korankenntnisse habe, stehe der Ausübung einer rein administrativen Funktion nicht entgegen, mache aber die Arbeit als Heiler eher unwahrscheinlich.

2. Februar 2022