actus reus und mens rea
Definition: Actus reus steht für die schuldhafte Handlung (‚guilty act‘) und ist Teil des objektiven Tatbestands. Mens rea ist das subjektive Element der Tat und beschreibt den schuldigen Geist (‚guilty mind‘), ähnlich den Vorsatzformen im deutschen Strafrecht. Beide Elemente sind Voraussetzung für die Strafbarkeit eines Handelns im Völkerstrafrecht und im common-law System.
animus aggressionis
Definition: Unter animus aggressionis versteht man die Absicht, eine Angriffshandlung gegen einen anderen zu begehen.
Bewaffneter Konflikt
Definition: Ein bewaffneter Konflikt ist eine militärische Auseinandersetzung verschiedener Staaten (internationaler bewaffneter Konflikt) oder zwischen dem Militär, paramilitärischen Organisationen und/oder Aufständischen innerhalb eines Staates (nichtinternationaler bewaffneter Konflikt).
ius ad bellum
Definition: Anhand des ius ad bellum (dt. Recht zum Krieg) wird die Legalität militärischer Gewalt beurteilt.
ius in bello
Definition: Anhand des ius in bello (dt. Recht im Krieg) wird die Zulässig von Maßnahmen innerhalb eines nationalen oder internationalen bewaffneten Konflikts beurteilt. Diese Regeln werden auch als humanitäres Völkerrecht bezeichnet.
Funktionelle Immunität
Definition: Aufgrund der funktionellen Immunität (ratione materiae) sind hochrangige Funktionsträger des Staates, unter anderem Staatsoberhäupter, Premierminister und Außenminister, für Handlungen, die sie in ihrer amtlichen Funktion ausüben vor der Strafverfolgung durch Drittstaaten geschützt. Sie ist abzugrenzen von der persönlichen Immunität (ratione personae), welche eine Person selbst bei fehlender funktioneller Immunität vor der Strafverfolgung schützen kann.
Gesetzlichkeitsprinzip
Definition: Das Gesetzlichkeitsprinzip ist im deutschen Strafrecht in Art. 103 II GG, § 1 StGB und Art. 7 I EMRK geregelt und umfasst mehrere Prinzipien. Zugrunde liegen die Grundsätze „Nullum crimen sine lege“ (Keine Straftat ohne Gesetz) sowie „Nulla poena sine lege“ (Keine Strafe ohne Gesetz). Die vier wichtigsten Ausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips sind (1) das Analogieverbot (Ausdehnung eines Rechtssatzes auf einen im Gesetz nicht geregelten oder vom Gesetzeswortlaut nicht mehr erfassten Fall), (2) das Schriftlichkeitsgebot (es darf kein Gewohnheits- und kein Richterrecht zum Nachteil des Bürgers etabliert werden darf), (3) das Rückwirkungsverbot (ein Gesetz darf weder rückwirkend eine Strafe begründen noch verschärfen) und (4) der Bestimmtheitsgrundsatz (Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Strafgesetzes müssen möglichst präzise geregelt werden, Verbot von Generalklauseln).
Gewaltverbot
Definition: Das Gewaltverbot ist in Art. 2 Nr. 4 UN-Charta verankert und verbietet den Gebrauch und die Androhung militärischer Gewalt gegen andere Staaten, nicht aber politischen und wirtschaftlichen Zwang. Verboten sind Krieg, aber auch alle diese Intensität nicht erreichenden militärischen Maßnahmen.
Kausalzusammenhang
Definition: Ein Kausalzusammenhang besteht immer dann, wenn eine Handlung ursächlich (kausal) für einen Schaden bzw. Erfolg (bei Erfolgsdelikten) ist. Dazu im dt. Strafrecht: conditio-sine-qua-non/Äquivalenztheorie/objektive Zurechnung vs. Adäquanztheorie.
Kontrollratsgesetz Nr. 10
Definition: „Control Council Law Nr. 10“ bildete in den ersten Nachkriegsjahren die wichtigste Rechtsgrundlage für Prozesse gegen Personen, die wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt wurden. Die Verfolgung nationalsozialistischer Straftaten wurde zunächst von den Militärgerichten der vier Besatzungszonen durchgeführt. Deutsche Gerichte taten sich auf Grund des Rückwirkungsverbots schwer KRG Nr. 10 anzuwenden. Dennoch gab es zahlreiche Verurteilungen auf Grundlage des Gesetzes. Faktisch wurde es ab 1951 in den drei westlichen Besatzungszonen nicht mehr angewendet, in der sowjetischen Zone wurde es ab 1955 außer Wirkung gesetzt.
nullum crimen sine lege
Definition: Die lateinische Abkürzung steht für: nullum crimen sine lege, nulla poena sine lege (Kein Verbrechen ohne Gesetz, keine Strafe ohne Gesetz) und bedeutet, dass eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit zeitlich vor Begehung der Tat bereits gesetzlich bestimmt war.
Legaldefinition
Definition: Eine Legaldefinition liegt dann vor, wenn ein unbestimmter Rechtsbegriff wie zum Beispiel „Anspruch“, „Sache“, oder „Rechtswidrige Tat“ im Gesetz selbst definiert wird. Solche Legaldefinitionen sind eher eine Ausnahme. Meist geben Gerichte unbestimmten Rechtsbegriffen durch ihre Rechtsprechung einen konkreten Inhalt. Als unbestimmter Rechtsbegriff wird ein Merkmal eines Gesetzestextes bezeichnet, welches auslegungsbedürftig ist. Es fehlt also an einer eindeutigen Bedeutung, die durch Auslegung des Begriffs konkretisiert werden muss. Dabei müssen alle individuellen Umstände bewertet und berücksichtigt werden.
Rechtssubjekte
Definition: Grundsätzlich gilt, dass Rechtssubjekte Träger von Rechten und Pflichten sind. Ein Rechtssubjekt kann eine natürliche, aber auch eine juristische Person sein (lat.: subicere = unterwerfen). Voraussetzung ist die Rechtsfähigkeit der jeweiligen Person. Im Völkerrecht sind Völkerrechtssubjekte in der Regel souveräne Staaten, es kann sich aber auch um internationale Organisationen handeln. Wichtig ist, dass es keine übergeordnete völkerrechtliche Autorität gibt.
Strukturermittlungsverfahren
Definition: In einem Strukturermittlungsverfahren wird bei einem begründeten Verdacht auf ein Verbrechen vorläufig ohne Personenbezug ermittelt. Es werden also Strukturen und verdächtigte Gruppen untersucht, es gibt jedoch keine direkte Anklage gegen eine Einzelperson
subsidiäre Rechtsquelle
Definition: Der Begriff der Rechtsquelle umfasst im weiteren Sinne alle Faktoren, die auf das objektive Recht einwirken. Im engeren Sinne bezieht sich auf den Erkenntnisgrund des Rechts. Rechtsquellen sind also von Rechtsnormen zu unterscheiden. Die Rechtsnorm ist der Rechtsquelle entnommen und leitet ihre Geltung von ihr ab. Subsidiär ist eine Rechtsquelle, wenn sie nachrangig ist, also gegenüber einer bestimmten, meist allgemeinen Regel oder eines Regelwerkes gegenüber einer anderen, meist speziellen Regel (lex specialis) zurücktritt.
Völkergewohnheitsrecht
Definition: Völkergewohnheitsrecht entsteht durch ein Gewohnheitsrecht auf Völkerrechtsebene, nicht durch direkte Gesetzgebung. Es wird durch eine einheitliche dauerhafte Übung einerseits und übereinstimmende gemeinsame Rechtsüberzeugung der Staaten gebildet, in diesem Fall der Völkerrechtssubjekte. Es entsteht dann, wenn bestimmte Rechtsvorstellungen oder Regeln dauerhaft angewendet und die betroffenen Staaten davon überzeugt sind, dass es sich um rechtlich verbindliche Normen handelt.