Völkerstrafrecht Fibel Teil 08

Amnesty-Fibel des Völkerstrafrechts

Teil 08:
Kriegsverbrechen

„Wenn die Waffen sprechen, schweigt das Recht nicht“[1]
Alexander Dobes

 Einleitung

Auf dem ersten Blick hat Krieg wohl äußerst wenig mit Recht zu tun, schließlich stellt schon die Ausführung eines Krieges selbst ein Kernverbrechen des Völkerstrafrechts dar. Doch auch der Krieg ist kein rechtsfreier Raum – es gilt das humanitäre Völkerecht (auch ius in bello genannt), welches vom ius ad bellum abzugrenzen ist. Gerade im Schatten eines Krieges oder vergleichbarer Konflikte werden zahlreich schwerwiegende Verbrechen begangen. Auf dem zweiten Blick sind humanitäre Grundregeln aufgrund der drohenden Gefahren für die Zivilbevölkerung also besonders wichtig. Neben den genannten Individualrechtsgütern ist auch der internationale Frieden geschütztes Rechtsgut.

 Normierung von Kriegsverbrechen

Kriegsverbrechen werden in Art. 8 Abs. 2 IStGHST als „schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949“ sowie „andere schwere Verstöße gegen die (…) im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche“, wie etwa der Haager Landkriegsordnung, definiert.

Dazu zählen unter anderem folgende Tatbestände:

    • Vorsätzliche Tötung
    • Folter oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche
    • vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit
    • Zerstörung und Aneignung von Gut in großem Ausmaß, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden
    • Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht
    • Vorsätzlicher Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren
    • Geiselnahme
    • Vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche
    • Vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte
    • vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte (…) verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen
    • der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind

Struktur des Tatbestandes

Die Deliktsstruktur aller Kriegsverbrechen sieht wie folgt aus:

1. Objektiver Tatbestand

Bei der Feststellung eines bewaffneten Konflikts wird der sog. two box approach angewandt, das heißt es wird zwischen internationalen und nicht-internationale Konflikten unterschieden. Zudem muss zwischen der Tat und dem bewaffneten Konflikt ein funktionaler Gesamtzusammenhang bestehen.

2. Subjektiver Tatbestand

    • Vorsatz (wilfullness) bezüglich der einzelnen Tathandlungen
    • Kenntnis der objektiven Voraussetzungen der Gesamttat

Wie können Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgt werden?

Grundsätzlich können Kriegsverbrechen sowohl vor dem Internationalem Strafgerichtshof als auch vor nationalen Strafgerichten verfolgt werden. Ein Beispiel dafür ist ein Urteil des OLG Koblenz über Staatsfolter in Syrien aus dem Jahr 2022.[2] Dabei ging es in erster Linie um seit dem syrischem Bürgerkrieg 2011 begangene Kriegsverbrechen. Dazu hat sich das Gericht das Weltrechtsprinzip für schwerste Völkerrechtsverbrechen zunutze gemacht. Ein Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshofs wäre auch gar nicht möglich gewesen, weil Syrien sich diesem nicht unterworfen hat. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen könnte den Gerichtshof zwar beauftragen, in Syrien zu ermitteln. Eine solche Entscheidung des Sicherheitsrats wurde wiederum von Russland blockiert, da es mit dem syrischen Regime verbündet ist.

Am Beispiel des Krieges in der Ukraine zeigt sich, dass auch der Internationale Gerichtshof bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen eine gewisse Rolle spielt. In einer Eilentscheidung hat er festgelegt, dass Russland die militärischen Einsätze unterbrechen muss. Unmittelbare Auswirkungen hat die bindende Entscheidung jedoch nicht, da das Gericht keine eigenen Mittel hat, um die Entscheidung durchzusetzen. Der UN-Sicherheitsrat müsste dem Urteil Wirksamkeit verschaffen, dort hat Russland jedoch, wie bereits erwähnt, ein Vetorecht inne.

Für die Ermittlungen zu möglichen Kriegsverbrechen ist grundsätzlich der Internationale Strafgerichtshof zuständig. Zwar haben weder Russland noch Ukraine das Römische Statut ratifiziert. Der Gerichtshof kann aus Sicht des Anklägers trotzdem mögliche Verbrechen auf dem Gebiet der Ukraine untersuchen, weil die Ukraine in zwei Erklärungen 2014 und 2015 nach der Annexion der Krim eine sogenannte ad-hoc-Anerkennung ausgesprochen hat. Damit haben sie bis heute Ermittlungen auf ihrem Staatsgebiet zugestimmt.

Aktuelle Entwicklungen – besteht noch Reformierungsbedarf?

Der Verfolgung einzelner Kriegsverbrechen stehen immer noch einige Hürden im Weg. Die grundsätzlichen Durchsetzbarkeitsschwierigkeiten beruhen auf der Natur des Völkerrechts und der Funktionsweise des UN-Sicherheitsrates. Ein Weg der Strafverfolgung bezüglich Kriegsverbrechen zu mehr Durchsetzbarkeit zu verhelfen wäre sicherlich die Aktivität der Nationalstaaten. So hat der deutsche Gesetzgeber zumindest eine Reform des Völkerstrafgesetzbuches ins Rollen gebracht. Dies gilt vor allem im Hinblick auf sexualisierte Gewalt. § 7 VStGB (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) und § 8 VStGB (Kriegsverbrechen gegen Personen) sollen künftig auch die Tatbestände der sexuellen Sklaverei, des sexuellen Übergriffs sowie des erzwungenen Schwangerschaftsabbruchs umfassen. Zudem sollen die Möglichkeiten der Nebenklage im Völkerrecht erweitert werden[3], was auch für die Strafverfolgung gewinnbringend sein kann und zu einem umfangreicheren Opferschutz führt.

Im März 2022 wurden die Internationalen Gerichte aktiv hinsichtlich der Kriegsverbrechen während des russischen Aggressionskrieges in der Ukraine. Indizien lagen diesbezüglich schon früh vor, zunächst stockten jedoch die Ermittlungen. Daher haben sich die G7-Staaten auch darauf geeinigt sich bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen in der Ukraine besser zu vernetzen.[4] Zu diesem Zeitpunkt leitete die Bundesanwaltschaft bereits ein Strukturermittlungsverfahren ein. Mittlerweile ist auch das erste deutsche Ermittlungsverfahren zu einem konkreten Kriegsverbrechen gegen Tatverdächtige eingeleitet worden.[5]

In bestimmten Situationen, in denen die andere Kriegspartei keinerlei Rücksicht auf die Regeln des Völkerrechts nimmt, kann es mitunter schwierig sein, konform mit dem humanitären Völkerrecht zu agieren. Mit diesem moralischen Dilemma sieht sich aktuell auch Israel konfrontiert: Zielt es auf die vollständige Eliminierung der Hamas ab, muss es fast zwangsläufig den Tod von Zivilisten in Kauf nehmen. Entweder schütz es die Zivilbevölkerung im Gaza-Streifen, die wiederum von der Hamas als Schutzschild instrumentalisiert wird, oder begeht durch flächenmäßige Bombardements eigenständig Kriegsverbrechen. Sicherlich können einzelne Verletzungen und Tötungen der Zivilbevölkerung in Ausnahmesituationen unvermeidbar sein, dennoch ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Ergibt sich der Verdacht, dass Kriegsverbrechen begangen wurden[6], sind diese konsequent zu verfolgen, ansonsten wird der Respekt der Staaten vor dem humanitären Völkerrecht weiter zurückgehen.

Neben diesen Schwierigkeiten, die in der Natur der Sache liegen, besteht weiterhin Reformbedarf im internationalen sowie im deutschen Völkerstrafrecht. Insbesondere ist bei der Reform 2023 zu bemängeln, dass der Gesetzgeber den Ausschluss funktioneller Immunität nicht eindeutig gesetzlich abgesichert hat.[7] Gerade bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen ist man besonders auf nachvollziehbare Beobachtungen und Dokumentationen angewiesen. Das Recht sollte dem keine weiteren Steine – in diesem Fall Strafverfolgungshindernisse – in den Weg legen.

[1] Dr. Marco Buschmann, Rede des Bundesjustizministers zum Einzelplan 07 des Bundeshaushalts (2. RegE 2022) am 24. März im Deutschen Bundestag, hier abrufbar. Diese Aussage bezieht auf das lateinische Sprichwort inter arma silent leges (dt. „Denn unter den Waffen schweigen die Gesetze“).

[2] Deutschlandfunk, Warum ein deutsches Gericht über Staatsfolter in Syrien urteilt, 13.01.2022, hier abrufbar.

[3] Nähere Informationen zum Referentenentwurf finden Sie hier. Auch Amnesty International hat hierzu eine Stellungnahme veröffentlicht.

[4] Johannes Leithäuser, G-7-Treffen in Berlin – Justizminister wollen Kriegsverbrechen gemeinsam ermitteln, FAZ, aktualisiert am 29.11.2022, hier abrufbar.

[5] Tagesschau, Deutsche Ermittlungen zum Ukraine-Krieg – Mutmaßliche Kriegsverbrecher identifiziert, Stand: 27.12.2023, hier abrufbar.

[6] Siehe dazu etwa folgende Untersuchung von Amnesty International von Angriffen im Gazastreifen zwischen dem 7. und 12. Oktober 2023.

[7] Ambos, Kai: Eine überfällige, aber unvollständige Reform: Zum Regierungsentwurf über eine Reform des Völkerstrafrechts, VerfBlog, 2024/1/05, https://verfassungsblog.de/eine-uberfallige-aber-unvollstandige-reform/, DOI: 10.59704/9203f7c696bf2dc2.

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11. Februar 2024