Amnesty-Fibel des Völkerstrafrechts

Teil 02:
Wesen, Stellung und Durchsetzung im internationalen und nationalen recht

Das Völkerstrafrecht – Wesen, Stellung und Durchsetzung im internationalen und nationalen Recht
Dilken Çelebi, LL.M.

Das Völkerstrafrecht verbindet zwei wesentliche tradierte Rechtsgebiete – das Strafrecht und das Völkerrecht. Die Verbindung dieser beiden, die das Völkerstrafrecht ausmacht, ist allerdings relativ neu. Während das Völkerrecht allein die Beziehungen zwischen Staaten und internationalen Organisationen regelt, sanktioniert das Strafrecht die Fehltritte des Einzelnen wegen der Begehung von Straftaten. Das Strafrecht regelt somit die Beziehung des Staates zu seinen Bürger*innen und verbleibt in der Regel im nationalen Rahmen. Das Völkerstrafrecht vermengt diese beiden Verhältnisse und sanktioniert nicht Staaten, sondern Einzelpersonen wegen der Begehung von Verbrechen (strafrechtliches Element). Allerdings nur Verbrechen – und hierin besteht das völkerrechtliche Element – in Form von Völkerrechtsverbrechen, nämlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Aggressionsverbrechen.  Diese vier Kernverbrechen sind von derartiger Schwere, dass sie nicht mehr nur die Belange eines einzelnen Staates betreffen, sondern die internationale Gemeinschaft als Ganzes. Selbst wenn keine unmittelbare Verbindung zwischen Deutschland und einem Genozid in Ruanda zu bestehen scheint, ist bei einem Völkermord von einem derartigen Schaden an der gesamten Menschheit auszugehen, dass auch Deutschlands Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung der Täter*innen besteht. Damit wird ein wesentlicher Grundsatz, nämlich der der staatlichen Souveränität, durch das Völkerstrafrecht eingeschränkt. Allerdings findet dies seine Rechtfertigung darin, dass es sich bei den Kernverbrechen eben um schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen handelt.  

Das Völkerstrafrecht muss, wie das nationale Strafrecht auch, eine Institution haben, die die Verfolgung und Aufarbeitung dieser Völkerrechtsverbrechen durchsetzt. Die Durchsetzung der Verfolgung und Sanktionierung der vier Kernverbrechen kann sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene erfolgen.

Internationale Ebene

In der Historie des Völkerstrafrechts gab es auf internationaler Ebene bereits mehrere internationale Gerichtshöfe, die der Aufarbeitung von Völkerrechtsverbrechen dienten. Sie wurden anlässlich eines besonders brutalen zeitgeschichtlichen Ereignisses errichtet. So z.B. der Internationale Strafgerichtshof in Ruanda nach den grauenhaften Ereignissen in Ruanda im Jahr 1994 oder der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien im Jahr 1993, um die Völkerrechtsverbrechen zu ahnden, die während der Jugoslawienkriege begangen wurden. Diese Gerichtshöfe waren jeweils mit der Aufklärung von Völkerrechtsverbrechen, die sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums zugetragen haben, mandatiert. Mittlerweile haben sie ihre Arbeit eingestellt. Für Folgefragen besteht noch ein Residualmechanismus. Die bedeutendste Institution zur Durchsetzung des Völkerstrafrechts bildet jedoch der in Den Haag sitzende und seit 2002 operierende Internationale Strafgerichtshof (IStGH). Das Besondere an ihm ist, dass er permanent ist. Er ist damit nicht beschränkt auf einen bestimmten Zeitraum, sondern kann grundsätzlich alle Völkerrechtsverbrechen ahnden, die nach seiner Gründung begangen wurden.

Doch braucht jeder Gerichtshof eine juristische Grundlage, anhand derer er operieren kann. Bei den Strafgerichtshöfen zu Ruanda und zum ehemaligen Jugoslawien bildete die juristische Grundlage eine UN-Sicherheitsratsresolution. Dies geschah unabhängig vom Willen der Staaten, denn der Sicherheitsrat hat als einziges UN-Organ die Macht, auch unabhängig vom Willen der Staaten eine für sie verbindliche Resolution festzulegen. Da der Sicherheitsrat jedoch im Wesentlichen von den Interessen der Vetomächte bestimmt ist, war es im Interesse der internationalen Gemeinschaft, einen von der UN und dem Sicherheitsrat weitestgehend unabhängigen Gerichtshof in Form des IStGH zu errichten. Für ihn galt somit etwas anderes: So, wie ein deutsches Strafgericht v.a. das deutsche Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung materiellrechtlich und prozessual zur Grundlage hat, bildet die juristische Grundlage des IStGH das Rom-Statut. Dieses hält neben den materiellen vier Kernverbrechen noch prozessuale Regelungen für den IStGH fest. Allerdings ist der Charakter des Rom-Statuts besonders zu beachten, denn es bildet nicht nur die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des IStGH. Es ist gleichzeitig ein multilateraler Vertrag, worin sich der völkerrechtliche Charakter widerspiegelt. Denn im Völkerrecht regelt sich im Grunde alles nach dem Konsensprinzip. Für eine Verpflichtung eines Staates bedarf es im Voraus stets seiner Zustimmung zu einer Verpflichtung. So ist es auch mit dem Rom-Statut. Nur die Staaten, die dem Statut in Form einer Ratifizierung zugestimmt haben, unterliegen auch der Gerichtsbarkeit des IStGH. Mit einer Ausnahme: Der UN-Sicherheitsrat kann auch ohne Ratifizierung der betreffenden Staaten Fälle an den IStGH überweisen. Dies ist schon aus pragmatischen Gründen sinnvoll: Wenn der Sicherheitsrat schon durch eine bindende UN-Resolution einen eigenen Gerichtshof errichten kann, ist es nur logisch, dass er sich den permanenten Gerichtshof auch hierfür zunutze machen können sollte. Insofern sollte diese Kompetenz des Sicherheitsrats die Unabhängigkeit des IStGH nicht stark in Zweifel ziehen.

Damit hat der IStGH keine universelle, sondern nur eine sehr weitreichende multilaterale Zuständigkeit.

Nationale Ebene

Im Verhältnis zur nationalen Strafgerichtsbarkeit wird der IStGH nur nachrangig tätig. Er kann nur dann eingreifen, wenn ein Staat entweder nicht fähig oder nicht willens ist, die betreffenden Taten zu verfolgen. Er handelt somit nach dem Grundsatz der Komplementarität. Es ist im großen Interesse der Vertragsstaaten, die Voraussetzungen zu schaffen, um eine Zuständigkeit des IStGH zu vermeiden. Nun hat ein Staat mehrere Optionen, Völkerstraftaten zu verfolgen: entweder er verfolgt die Taten nach den regulären Kapitalverbrechen, wie es bspw. aus dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB) bekannt ist. Oder der Nationalstaat hat die auf völkerrechtlicher Ebene bestehenden Völkerrechtsverbrechen in nationales Recht implementiert und verfolgt die Taten auf dieser Grundlage. Für die Implementierung der Völkerrechtsverbrechen in das nationale Recht gibt es wiederum mehrere Möglichkeiten. Deutschland z.B. hat für die Implementierung der Völkerrechtsverbrechen in nationales Recht ein für Völkerrechtsverbrechen eigenes Gesetzbuch geschaffen, das sogenannte Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), das seit 2002 gilt. Andere Staaten wiederum haben ihr regulär bestehendes Strafgesetzbuch um die Völkerrechtsverbrechen erweitert. Deutschland hätte i.E. also ganz praktisch die Möglichkeit, eine Person, die bspw. des Völkermordes beschuldigt wird, wegen Mordes nach § 211 StGB zu verfolgen oder wegen Völkermordes nach § 6 VStGB. Sonst greift die Zuständigkeit des IStGH. 

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20. August 2023