Amnesty-Fibel des Völkerstrafrechts
Teil 04:
Das Weltrechtsprinzip
Q&A: STRAFVERFOLGUNG NACH DEM WELRECHTPRINZIP
Jamil Balga-Koch und Teresa Quadt
Was ist das Weltrechtsprinzip?
Es gibt Verbrechen, die so gravierend sind, dass die Weltgemeinschaft als Ganze durch deren Begehung betroffen ist. Das Weltrechtsprinzip (auch Universalitätsprinzip genannt) basiert auf der Grundidee, dass solche Verbrechen nicht unbestraft bleiben dürfen. Zunächst galt dies für das Verbrechen der Piraterie, im Laufe der Zeit wurde es auf die Tatbestände des Völkermordes, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen ausgeweitet. Begeht ein*e Täter*in ein solches Verbrechen, haben die Nationalstaaten normalerweise die Pflicht, die Taten zu verfolgen. Nach dem Weltrechtsprinzip dürfen aber auch Drittstaaten die Verfolgung übernehmen, selbst wenn kein direkter Bezug und keine sonstige Verbindung zum Fall besteht. Allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat seine Verfolgungskompetenz nicht ausüben kann oder will. Daraus folgt, dass mutmaßliche Täter*innen auch dann strafrechtlich verfolgt werden können, wenn sie beispielsweise das Land verlassen haben, in dem die Verbrechen verübt worden sind. Das Weltrechtsprinzip gilt grundsätzlich nur für Taten, die so schwerwiegen, dass universelle Werte verletzt oder gemeinsame Sicherheitsinteressen gefährdet werden. Jeder Staat darf folglich im Namen der Weltgemeinschaft und im Kampf gegen die Straflosigkeit tätig werden.
Wann gilt es in Deutschland?
In Deutschland gilt normalerweise das Territorialitätsprinzip (§ 3 StGB), das die Strafgewalt für im Inland begangene Taten regelt. Das Völkerrecht legitimiert Staaten durch das Weltrechtsprinzip auch im Ausland begangene Taten vor nationalen Gerichten zu verfolgen. Im deutschen Strafrecht ist dieser Grundsatz in § 6 StGB und § 1 VStGB verankert. Er gilt vor allem für die Kernverbrechen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Eben auch dann, wenn sie im Ausland begangen wurden und keinen Bezug zu Deutschland aufweisen (§ 1 Satz 1 VStGB i.V.m. §§ 6-12 VStGB). Aus dieser Regelung könnte eine unüberschaubare Anzahl an Verfahren resultieren, die die zuständigen Behörden überlasten würde. Allerdings gibt es eine prozessuale Besonderheit, die der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit gibt von der Strafverfolgung abzusehen (§§ 153c StPO). Für völkerstrafrechtlich relevante Taten gilt über § 153c Abs. 1 Satz 2 StPO ein begrenztes Verfolgungsermessen nach § 153f StPO. Dadurch kommt es in der Praxis grundsätzlich eher dann zu einer Verfolgung, wenn doch ein Bezug zu Deutschland besteht. Beispielsweise, wenn sich mutmaßliche Täter*innen bereits in Deutschland aufhalten oder ein Aufenthalt zu erwarten ist.
Was ist so besonders am Weltrechtsprinzip?
Das Weltrechtsprinzip soll erreichen, dass sich Täter*innen schwerster Menschenrechtsverletzungen nicht der Strafverfolgung entziehen können. Insbesondere die Flucht in einen Drittstaat oder ein nicht funktionierender Strafverfolgungsapparat im Heimatland sollen der Ahndung der Taten nicht entgegenstehen. Damit fremde Staaten keinen „sicheren Hafen“ für mutmaßliche Völkerrechtsverbrecher darstellen, berechtigt und verpflichtet das Weltrechtsprinzip zur Verfolgung dieser Taten, eben auch ohne nationalen Bezug. Da internationale Gerichte dem Grundsatz der Komplementarität unterliegen, liegt die Verfolgungskompetenz bei den Nationalstaaten. Sind diese nicht willens oder in der Lage (Art. 17 IStGH-Statut), kann der IStGH tätig werden. Übernimmt jedoch ein Drittstaat auf Grundlage des Weltrechtsprinzips die Strafverfolgung, unterliegt der IStGH nach überwiegender Ansicht weiterhin dem Grundsatz der Subsidiarität. Drittstaaten können also die Verfolgungskompetenz an sich ziehen und somit einen wichtigen Beitrag zur Beendigung der Straflosigkeit schwerster Menschenrechtsverletzungen leisten.
Wo wurde das Weltrecht zum ersten Mal angewandt?
1994 hat Deutschland zum ersten Mal auf Grundlage des Weltrechts eine Anklage erhoben. Der bosnische Serbe Dusan „Duško“ Tadić wurde in München verhaftet, nachdem ihn Augenzeugen erkannt haben. Er wurde beschuldigt im ehemaligen Jugoslawien schwerste Verbrechen begangen zu haben, u.a. als Aufseher in dem Gefangenenlager Omarska. Durch die Resolution 827 hat der UNO-Sicherheitsrat jedoch 1993 ein Sondertribunal zur Verfolgung der begangenen Verbrechen im ehemaligen Jugoslawien errichtet und ein Auslieferungsersuchen an Deutschland gerichtet. Nach Anerkennung der Zuständigkeit durch Deutschland wurde Tadić an den JStGH in Den Haag überstellt. Nach Berufungsverfahren und nachträglichen Anklagen wurde er dort zu 20 Jahren Haft verurteilt.
Wo wird es sonst noch angewandt?
Laut dem Jahresbericht von TRIAL International [Universal Jurisdiction Annual Review (UJAR)] wurde 2019 mindestens gegen 207 verdächtige Personen auf Grundlage des Weltrechtsprinzips in insgesamt 16 verschiedenen Staaten ermittelt. Dazu zählen u.a. Argentinien, Spanien, Ungarn, Ghana und die Niederlande. Mit Abstand die meisten Verfahren wurden 2019 in Frankreich geführt, dort waren es 15 im Jahr 2019. In der Schweiz und in Deutschland wurden im selben Jahr je 6 laufende Verfahren gezählt.
In welchem Fall wurde in Deutschland ein Täter das erste Mal auf der Grundlage des Weltrechtsprinzips verurteilt?
Das erste Urteil erging am 18. Februar 2014 durch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gegen einen ehemaligen Bürgermeister namens Onesphore R. aus Ruanda. Durch seine Beteiligung am sog. “Kirchenmassaker von Kiziguro” wurde er wegen Beihilfe zum 1994 begangenen Genozid an den Tutsi zu 14 Jahren Haft verurteilt. Der Angeklagte als auch die Bundesanwaltschaft und Nebenklage legten jedoch Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein. Die Revision des Angeklagten wurde abgelegt, der BGH hob jedoch das Urteil teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das OLG. Der Angeklagte habe die erforderliche subjektive Zerstörungsabsicht gehabt und könne deswegen als Mittäter bestraft werden. Am 29. Dezember 2015 verurteilte der Senat des OLG den Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mittäterschaft am Völkermord und stellte außerdem die besondere Schwere der Schuld fest.
Gibt es Kritik am Weltrechtsprinzip?
Die Anwendung des Weltrechtsprinzips kann zu Konflikten zwischen beteiligten Staaten führen. Beispielsweise wenn ein Staat ein Verfahren gegen Regierungsvertreter*innen eines anderen eröffnet. Damit wird die Immunität, also die Unberührbarkeit von Staaten, angegriffen. Dies führte im Jahr 2000 zu einem Rechtsstreit zwischen Belgien und dem Kongo. Belgien stellte auf Grundlage des Weltrechtsprinzip einen internationalen Haftbefehlt aus, den der Internationale Gerichtshof in Den Haag für rechtswidrig erklärte, da der Außenminister Yerodia Ndombasi auch im Ausland Immunität genieße. Im Januar 2021 hat der BGH jedoch die gegenteilige Rechtsauffassung zur Frage der funktionellen Immunität vertreten.
Das Weltrechtsrechtsprinzip wird außerdem bisher nicht „weltweit“ angewendet, sondern vor allem von EU-Staaten sowie der Schweiz und Großbritannien. Dies hängt auch mit den Ressourcen der jeweiligen Staaten zusammen. Die Verfahren sind aufwendig und meist besonders komplex. Dies erfordert Sonderermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft, sodass nicht alle Staaten in der Lage sind die universelle Jurisdiktion auszuüben.
Die Sicherstellung des Schutzes von Opfern und Zeug*innen in ihren Heimatländern gilt außerdem als Herausforderung, da der strafverfolgende Staat nicht die gleichen Möglichkeiten hat im Ausland Schutz zu bieten. Deswegen wird teilweise kritisiert, dass während der Phasen vor der Ausreise zu einer Aussage und nach der Rückkehr ins Heimatland oftmals keine ausreichende Betreuung bestehe und nachhaltiger Schutz nicht gewährleistet sei.